Bestandserhebung von Bastfaserrohstoffen.
Ausnahmen.
88 Die Meldepflichtigen sind insoweit von einer Meldepflicht und Führung
2 Lagerbuches befreit, als ihre Vorräte (einschließlich derjenigen in sämtlichen
des asellen, die sich im Bezirk der verordnenden Behörde befinden) am 2. August
A nachts 12 Uhr, geringer sind als (Mindestvorräte):
1% a) ein Gesamtvorrat von 500 kg Faserstroh oder 100 kg ausgearbeitete
toffe,
b) i Garne und Zwirne oder 100 kg Seilerwaren,
c) 200 m Gesamtlänge von Geweben gleicher Bezeichnung (z. B. alle Ge-
webe unter der Bezeichnung Handtücher oder Bettücher). Nicht zu melden
sind demnach alle gemusterten Gewebe (ausgenommen gestreifte Ge-
webe) und alle Bastfasergewebe, in denen Garne feiner als Leinengarn
Nr. 30 oder Baumwollgarn Nr. 32 enthalten sind. Ebenso sind nicht
zu melden alle Wirkwaren und Spitzen (bgl. § 2 Ziffer 4),
d) 500 Säcke aller zu meldenden Gattungen (vgl. § 2 Ziffer 5).
Auch diese Personen sind auf besonderes Verlangen der Kriegs-Rohstoff-Ab-
teilung des Kriegsministeriums zur Meldung ihrer Vorräte oder zu Fehlmeldungen
lichtet.
we jedem Falle tritt auch für sie die Pflicht zur Meldung und zur Führung
eines Lagerbuches für die gesamten Bestände ein, wenn an einem späteren Stich-
tage die oben bezeichneten Mindestvorräte überschritten werden. — Verringern
sich die Bestände nachträglich unter die angegebenen Mindestvorräte, bleibt die
Pflicht zur Wiederholung der Meldung und Führung des Lagerbuches trotzdem
bestehen.
Betanntmachung,
betreffend Ausnahmen vom Herstellungsverbot für Er-
zeugnisse aus Bastfasern (Jute, Slachs, Ramie, euro-
päischer und überseeischer hanf).)
Vom 2. August 1915.
J.
Den vom Herstellungsverbot betroffenen Betrieben wird gestattet:
1. ohne Rücksicht auf die anzufertigende Ware, jedoch mit der unter IV be-
zeichneten Ausnahme für Jute
a) die vor dem 15. August 1915 vorbereiteten Kettbäume bis zum 20. August
1915 in die Webstühle einzulegen;
b) die Webstühle, die am 15. August 1915 mit Kettbäumen belegt sind und
die vom 15. bis 20. August 1915 noch belegt. werden, bis zur Abarbeitung
der Ketten im Betriebe zu halten.
2. Bänder und Litzen als Besatz für Leibwäsche, Bettwäsche und Kleidungs-
stücke aus Garnen feiner als Leinengarmmnummer Nr. 30 englisch bis 30. September
1915 herzustellen. Am 30. September mit Ketten belegte Stühle dürfen bis zur
Abarbeitung in Betrieb gehalten werden.
- Leinengarne feiner als Leinengarmmummer Nr. 50 auch gezwirnt zu ver-
arbeiten.
II.
Betriebe, die von den Ausnahmebewilligungen unter 1 Ziffer 15 und b Gebrauch
machen wollen, haben
.
b 1) Das Oberkommando in den Marken hat eine Bekanntmachung,
etreffend Herstellungsverbot für Erzeugnisse aus Bastfasern
(ute, Flachs, Ramie, europäischer Hanf und überseeischer Hanf) erlassen. Die
erordnung tritt am 15. August 1915 in Kraft.
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