Volksernährung.
§* 10. Zur Deckung der Kosten der Geschäftsführung ist der Vorstand befugt
Beiträge von den ihm angeschlossenen Verbänden zu erheben. «-
§11.DieBekanntmachungeudesVorstandeserfolgenindenvoniljmzube-
stimmenden Blättern.
§ 12. Anderungen der Satzung und die Auflösung des Verbandes erfolgen
durch Anordnungen der Landeszantralbehörden.
Ministerialerlapß, betreffend Hiehhandel.
Vom 10. Januar 1916.
Die andauernde Steigerung der Preise für Rindvieh auf den Schlachtviel-
märkten läßt die Ausschaltung von Aufkäufern, die sich erst während des Krieges
dem Viehhandel zugewendet haben und infolge mangelnder Fachkenntnis zur
Steigerung der Viehpreise beitragen, geboten erscheinen. Der § 1 der Verordnung
zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915
dürfte bei entsprechender Anwendung die Handhabe bieten, um insbesondere Per-
sonen, die vor dem 1. August 1914 ein Viehhandelsgewerbe nicht angemeldet hatten,
die Ausübung dieses Gewerbes während des Krieges zu verbieten.
Wir ersuchen in eine Prüfung darüber eintreten zu wollen, ob im dortigen
Bezirk eine Einschränkung des Viehhandels nach diesen Gesichtspunkten notwendigsst.
Als Mißstände, die zu einer ungebührlichen Steigerung der Viehpreise auf den
Schlachtviehmärkten führen, sind ferner zu bezeichnen:
a) daß die Komissionäre auf den Schlachtviehmärkten neben ihrem Kom-
missionshandel vielfach gleichzeitig Eigenhandel mit Vieh treiben,
b) daß die zu Markt gebrachten Tiere schon vor Beginn des Marktes, wo-
möglich am Tage vor dem Markte vorgekauft oder für bestimmte Käufer
aun Bestellung vorgezeichnet werden,
Jc) daß auf den Markt gestellte Tiere während des Marktes mehrfach ihren
Besitzern wechseln und bei jedem Wiederverkäufer naturgemäß teurer
bezahlt werden.
An einer Reihe von Schlachtviehmärkten bestehen bereits auf Grund der Markt-
ordnungen, nach dem Gesetze über die Preisfeststellung an den Schlachtviehmärkten
vom 8. Februar 1909 oder auf Grund des Viehseuchengesetzes Vorschriften, die
bestimmt sind, diese Mißbräuche abzustellen. Vielfach aber finden diese Verbote
nicht die entsprechende Beachtung, da es oft schwer fällt, ihre Ubertretung festzu-
stellen.
Wir ersuchen daher, wo entsprechende Verbote an den Schlachtviehmärkten
bereits erlassen sind, ihre unbedingte Beachtung durchzusetzen und, soweit solche
Verbote nicht bestehen „bei den zuständigen Behörden auf einen schleunigen Erlaß
entsprechender Bestimmungen für diese Märkte hinzuwirken.
derhinderung der Schlachtfeste.
Ministerial-Erlatz vom 11. Januar 1916.
Mit den Bestrebungen, den Fleisch= und Fettverbrauch tunlichst zu beschränken,
ist die verschiedentlich übliche Sitte der „Schlachtfeste" nicht vereinbar, da erfahrungs-
5 viel mehr verzehrt wird, als zur Deckung des Nahrungsbedarfs er-
orderlich ist.
Indem wir auf die in je einem Ausschnitt anliegenden, aus der „Neuen Gör-
litzer Zeitung“ vom 8. und 15. Dezember 1915 entnommenen zahlreichen Anzeigen
von Schlachtfesten Bezug nehmen, die dem Herrn Reichskanzler mit abfälligen Be-
merkungen von zwei Görlitzer Bürgern übermittelt worden sind, ersuchen wir Sie,
dieser unangebrachten Verschwendung entgegenzutreten. Sollte sich dies ohne
Zwang nicht ermöglichen lassen, so würde § 12 Nr. 1 und 5 und § 15 der Verordnung
über die Versorgungsregelung eine Handhabe zum Einschreiten bieten.
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