Volksernährung.
in deren Nähe zwar eine Mischfabrik, aber zugleich auch noch andere melasseerzeugende
Anstalten liegen, welche die Mischfabrik in Anspruch nehmen, ohne ihr Verschulden
weit ungünstiger gestellt wäre als andere Anstalten.
Eine andere Art der Berechnung würde mit Ungerechtigkeiten verknüpft sein
müssen. Es würde z. B., wenn die benachbarte Mischanstalt zur Aufnahme der Er-
zeugungen der in der Nähe liegenden Melasseerzeugungsanstalten nicht ausreicht,
notwendig die eine oder die andere der letzteren Anstalten gegenüber den anderen
willkürlich benachteiligt werden müssen.
Bei der Auswahl der Mischanstalt, nach welcher die Melasse versandt wird,
spricht übrigens nicht ausschließlich der Gesichtspunkt der örtlichen Lage, sondern
auch das Bestreben mit, tunlichst sämtliche vorhandenen Mischanstalten mit der
Herstellung von-Mischfutter zu beschäftigen. Auch dieser Gesichtspunkt führt not-
wendig zu der Bemessung des Preisabschlags nach einem Durchschnittssatze.
Wie oben erwähnt, ist der Abzug zu errechnen nach dem schätzungsweisen Durch-
schnitt der Kosten aus Verladung und Transport aller zur Mischfutterherstellung
abgenommenen Melasse. Diese Schätzung des Durchschnitts entzieht sich zahlen-
mäßig der Kenntnis der höheren Verwaltungsbehörden. Die nötigen Unterlagen
sind jedoch seitens der Bezugsvereinigung der deutschen Landwirte dem Preußischen
Ministerium für Landwirtschaft, Domänen und Forsten, der Reichsfuttermittel-
stelle und dem Herrn Reichskanzler unterbreitet worden. Diese Behörden haben
anerkannt, daß für die Ablieferungen bis zum 31. Dezember 1915 ein Abzug von
1½ Pfennig für das Kiloprozent Zucker, für spätere Ablieferungen ein solcher von
½ Pfennig für das Kiloprozent Zucker gerechtfertigt und angemessen sei.
##dengemä ersuchen wir Sie, Ihren Entscheidungen folgende Norm zugrunde
zu legen:
Soweit die Melasse, welche die Bezugsvereinigung von den Melasseerzeugungs-
anstalten auf Grund der Verordnung über zuckerhaltige Futtermittel vom 25. Sep-
tember 1915 abgenommen hat, nicht von den Erzeugungsanstalten unmittelbar in
Form von Mischfutter oder in Form von grüner Melasse ohne irgendwelche Zwischen-
station an die Verbraucher gelangt ist bzw. gelangt, ist ein Ubernahmepreis
von 14½ Pfennig für das Kiloprozent Zucker bei Ablieferung vor dem
31. Dezember 1915,
von 15½ Pfennig bei späterer Ablieferung
angemessen.
Wie aus dem Wortlaut der Ergänzung zu ersehen ist, soll die Unterscheidung,
ob die Erzeugungsanstalt selbst Mischfutter herstellen konnte oder wollte, für die
Zeit vom 1. Januar 1916 in Fortfall kommen. Der Fortfall dieser Unterscheidung
ist notwendig, weil die Bezugsvereinigung etwa die halbe Melasseproduktion unter
allen Umständen in ungemischter Form abzunehmen und dem Kriegsausschuß für
Ersatzfutter in Berlin zu liefern gezwungen ist und weil eine verschiedene Gestaltung
der Preise für die Erzeugungsanstalt, je nachdem ihr die Melasse zur Lieferung an
den Kriegsausschuß oder zu anderweiten Lieferungen abgenommen wird, unan-
ebracht erscheint, zumal dieser Gesichtspunkt der Zweckbestimmung für die Preis-
emessung als Grundlage nicht geeignet sein dürfte.
Kusführungsanweisung,
zu den Kusführungsbestimmungen des Reichskanzlers zur
Derordnung des Bundesrats über die Einfuhr von
Suttermitteln, Hilfsstoffen und Runstdünger vom 28.
Januar 1916, vom 31. Januar 1910.
Vom 7. Februar 1916.
Zuständige Behörde für die im § 5 Abs. 2 der Ausführungsbestimmungen vor-
gesehene Anordnung ist der Landrat, in Stadtkreisen der Gemeindevorstand.
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