Aus= und Durchfuhrverbote.
Vom 10. Januar 1916.
Es wird verboten die Ausfuhr von Glühstrümpfen (Glühkörpern
für Beleuchtungszwecke), nicht ausgeglüht der Nr. 500b und ausgeglüht der
Nr. 371 des Statistischen Warenverzeichnisses.
Vom 16. Jannar 1916.
Es wird verboten die Ausfuhr und Durchfuhr von:
Holzschuhen.
Vom 18. Januar 1916.
I. Es wird verboten die Ausfuhr und Durchfuhr von:
Tabakmatten jeder Art, insbesondere von fein geflochtenen Bast-
matten als Umschließungen von Sumatra= und Javatabak, von grob
geflochtenen Bastmatten als Umschließungen von Domingotabak, von
Leinenmatten als Umschließungen von Domingo= und Carmentabak,
von Schilf= und Binsenmatten.
II. Das Verbot der Ausfuhr und Durchfuhr von Thermosflaschen wird auf
Isoliergefäße jeder Art ausgedehnt.
Vom 26. Januar 1916.
Es wird verboten die Ausfuhr und Durchfuhr von: Cellon.
Vom 31. Januar 1916.
Es wird, soweit das nicht durch frühere Bekanntmachungen geschehen ist,
verboten die Ausfuhr und Durch fuhr von:
Stoffen zur Oberkleidung für Heer, Marine, Beamte und Gefangene,
Schlaf= und Pferdedecken, Woilachen und Deckenstoffen,
Männerwirkwaren (Hemden und Unterhosen in Männergrößen, Männer-
ärmelwesten und -acken, Socken, Strümpfen, Kniewärmern, Hals-
tüchern (Schals), Leibbinden und Kopfschützern, letzteren beiden nur
in Schlauchform, Faust= und Fingerhandschuhen, mindestens 17 cm
langen Pulswärmern, Wirk= und Strickstoffen, die zur Anfertigung
von Männerunterkleidung usw. in Betracht kommen),
farbigen Wäschestoffen und farbigen Stoffen für Krankenbekleidung,
farbigen Futterstoffen,
rohen und gebleichten Wäsche= und Futterstoffen, Drillichanzugstoffen,
Segeltuchen und Planstoffen,
Sandsackstoffen,
vgl. die Bekanntmachung, betreffend Beschlagnahme und Bestands-
erhebung von Web-, Wirk= und Strickwaren, vom 1. Februar 1916.
1. Februar 1916.
Es wird verboten die Ausfuhr und Durch fuhr von: Platin, rein,
und in jedem Zustand der Bearbeitung.
Vom 6. Februar 1915.
Es wird verboten die Ausfuhr und Durch fuhr von:
Portland-, Roman-, Puzzolan-, Magnesia-, Schlackenzement
und dergleichen, ungemahlen, gemahlen, gestampft der Nummer 230a
des Statistischen Warenverzeichnisses,
gemahlenen Kalk, Tripolith der Nr. 230b des Statistischen Waren-
verzeichnisses.