Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 6 (6)

Aus= und Durchfuhrverbote. 
Vom 10. Januar 1916. 
Es wird verboten die Ausfuhr von Glühstrümpfen (Glühkörpern 
für Beleuchtungszwecke), nicht ausgeglüht der Nr. 500b und ausgeglüht der 
Nr. 371 des Statistischen Warenverzeichnisses. 
Vom 16. Jannar 1916. 
Es wird verboten die Ausfuhr und Durchfuhr von: 
Holzschuhen. 
Vom 18. Januar 1916. 
I. Es wird verboten die Ausfuhr und Durchfuhr von: 
Tabakmatten jeder Art, insbesondere von fein geflochtenen Bast- 
matten als Umschließungen von Sumatra= und Javatabak, von grob 
geflochtenen Bastmatten als Umschließungen von Domingotabak, von 
Leinenmatten als Umschließungen von Domingo= und Carmentabak, 
von Schilf= und Binsenmatten. 
II. Das Verbot der Ausfuhr und Durchfuhr von Thermosflaschen wird auf 
Isoliergefäße jeder Art ausgedehnt. 
Vom 26. Januar 1916. 
Es wird verboten die Ausfuhr und Durchfuhr von: Cellon. 
Vom 31. Januar 1916. 
Es wird, soweit das nicht durch frühere Bekanntmachungen geschehen ist, 
verboten die Ausfuhr und Durch fuhr von: 
Stoffen zur Oberkleidung für Heer, Marine, Beamte und Gefangene, 
Schlaf= und Pferdedecken, Woilachen und Deckenstoffen, 
Männerwirkwaren (Hemden und Unterhosen in Männergrößen, Männer- 
ärmelwesten und -acken, Socken, Strümpfen, Kniewärmern, Hals- 
tüchern (Schals), Leibbinden und Kopfschützern, letzteren beiden nur 
in Schlauchform, Faust= und Fingerhandschuhen, mindestens 17 cm 
langen Pulswärmern, Wirk= und Strickstoffen, die zur Anfertigung 
von Männerunterkleidung usw. in Betracht kommen), 
farbigen Wäschestoffen und farbigen Stoffen für Krankenbekleidung, 
farbigen Futterstoffen, 
rohen und gebleichten Wäsche= und Futterstoffen, Drillichanzugstoffen, 
Segeltuchen und Planstoffen, 
Sandsackstoffen, 
vgl. die Bekanntmachung, betreffend Beschlagnahme und Bestands- 
erhebung von Web-, Wirk= und Strickwaren, vom 1. Februar 1916. 
1. Februar 1916. 
Es wird verboten die Ausfuhr und Durch fuhr von: Platin, rein, 
und in jedem Zustand der Bearbeitung. 
Vom 6. Februar 1915. 
Es wird verboten die Ausfuhr und Durch fuhr von: 
Portland-, Roman-, Puzzolan-, Magnesia-, Schlackenzement 
und dergleichen, ungemahlen, gemahlen, gestampft der Nummer 230a 
des Statistischen Warenverzeichnisses, 
gemahlenen Kalk, Tripolith der Nr. 230b des Statistischen Waren- 
verzeichnisses.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.