Wochenhilfe. — Eiserne Gewichte. — Saatgetreide.
Bekanntmachung
über die Nachweisung der von knappschaftlichen Kranken-
kassen verauslagten Beträge für Wochenhilfe während
des Krieges.
Vom 7. Januar 1916.
Gemäß § 5 Abs. 4 der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1914, betreffend
Wochenhilfe während des Krieges, wird über die Nachweisung der von knappschaft-
lichen Krankenkassen verauslagten Beträge folgendes bestimmt:
§ 1. Die nach § 1 der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1914 über die Nach-
weisung, Verrechnung und Zahlung der von den Krankenkassen verauslagten Beträge
für Wochenhilfe während des Krieges von knappschaftlichen Krankenkassen geführten
Nachweisungen sind dem Reichs-Versicherungsamt einzureichen, das für den Wohnsitz
der Wöchnerin zuständig ist. · *5 * »
§ 2. Die oberste Verwaltungsbehörde kann bestimmen, daß die knappschaft-
lichen Krankenkassen die Nachweisungen dem Versicherungsamt einreichen, in dessen
Bezirk der Sitz der Kasse liegt.
Bekanntmachung,
betreffend Kbänderung der Bekanntmachung über die
Zulassung von eisernen Gewichten zur Eichung, vom
11. HKugust 10915.
Vom 5. Februar 1916.
Auf Grund des § 19 der Maß= und Gewichtsordnung vom 30. Mai 1908 wird
die Bekanntmachung über die Zulassung von eisernen Gewichten zur Eichung vom
11. August 1915 wie folgt geändert:
* 1. 1. § 1 Nr. 3 erhält am Schlusse folgenden Zusatz:
Zulässig sind auch Gewichte von 50 bis 1 Gramm, bei denen der
Körper aus gezogenen Stahlplatten gestanzt und mit einem sich konisch
nach unten erweiternden Loche versehen ist, in dem der Knopf durch
kalte Pressung befestigt wird. Ein Abdrehen nach der Fertigstellung ist
bei diesen Gewichten nicht erforderlich, wenn die verwendeten Stahlplatten
geglättet und die Knöpfe sauber abgedreht sind.
2. § 1 Nr. 4 erhält am Schlusse folgenden Zusatz:
Jedoch dürfen bei den Gewichten von 50 bis 1 Gramm die in § 76
Nr. 1 der Eichordnung festgesetzten Grenzwerte für die Durchmesser um
je 0,5 Millimeter überschritten werden.
· g Die vorstehenden Bestimmungen treten mit dem Tage ihrer Verkündung
in Kraft.
Bekanntmachung über Saatgetreide.
Vom 13. Januar 1916.
(Auf Grund des F 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirt-
schaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914.)
. Artikel I.
Mit dem Beginne des 15. Januar 1916 ist alles im Reiche vorhandene Saat-
getreide, soweit es aus der Beschlagnahme nach der Verordnung über den Verkehr
mit Brotgetreide und Mehl aus dem Erntejahr 1915 vom 28. Juni 1915 freige-
worden ist, für den Kommunalverband beschlagnahmt, in dessen Bezirk essich befindet.
Saatgetreide, das sich zu diesem Zeitpunkt auf dem Transporte befindet, wird für
den Kommunalverband beschlagnahmt, in dessen Bezirk es nach beendetem Transport
abgeliefert wird.