Volksernährung.
Die Zuckerbezugsscheine sind nur für die darin benannten Süßigkeiten-Her
steller zur Benutzung gültig. Ubertragungen der Zuckerbezugsscheine an ander
sind verboten.
Die Abgeber von Zucker haben die von den Süßigkeiten-Herstellern übergebener
Zuckerbezugsscheine aufzubewahren und auf Verlangen der Zucker-Zuteilungsstelle
oder den nach § 4 der Verordnung vom 16. Dezember 1915 befugten Beamten de
Polizei und beauftragten Sachverständigen zur Einsicht vorzulegen.
§ 5. Von den am 1. Januar 1916 zum Gewerbetriebe der Süßigkeiten-Her
steller verfügbaren und von diesem Tage ab dazu übernommenen Zuckermenger
dürfen zur Herstellung von Süßigkeiten nur jene Mengen verarbeitet werden, welche
dem Zuckeranteil des Süßigkeiten-Herstellers entsprechen.
Uber den Bezug und die Verwendung von Zuckermengen haben die Süßig
keiten-Hersteller unter Benutzung des als Anlage IVI) gegebenen Musters Buck
zu führen, woraus außer dem Bezuge des Zuckers ersichtlich sein muß,
1. welche Zuckermengen sie in ihren Betrieben vom 1. Januar 1916 an z
Süßigkeiten verarbeitet haben;
2. welche Zuckermengen sie in ihren Betrieben vom 1. Januar 1916 an zu
anderen Waren verarbeitet haben;
3. welche Zuckermengen sie nicht verarbeitet oder unverarbeitet an andere
abgegeben haben;
4. welche Mengen von Süßigkeiten und anderen Waren sie hergestellt haben
Die Süßigkeiten-Hersteller haben diese Bücher sowie ihre sonstigen Geschäfts-
aufzeichnungen auf Verlangen der Zucker-Zuteilungsstelle oder den Beamten der
Polizei und beauftragten Sachverständigen zur Einsicht vorzulegen, ferner die im
* 4 der Verordnung vom 16. Dezember 1915 bestimmte Auskunft zu geben.
§s 6. Die Ausfertigung der Zucker-Zuteilungsscheine erfolgt nur gegen eine
gleichzeitig mit dem Antrag auf Ausfertigung an die Zucker-Zuteilungsstelle zu
entrichtende Gebühr von 10 Pf. für jeden zuzuteilenden Doppelzentner Zucker.
Die Gebühr wird zur Deckung der Kosten der Zucker-Zuteilungsstelle nach
näherer Weisung des Reichskanzlers verwendet.
§ 7. Zuwiderhandlungen werden gemäß § 8 Nr. 4 der Bundesratsverord-
nung vom 16. Dezember 1915 mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark
oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten bestraft.
Bekanntmachung
über Kusnahmen von der Derordnung über die herstellung
von Süßigkeiten und Schokolade vom 10. Dezember 1915.
Vom 2. Februar 1916.
Auf Grund der 8§ 1 Abs. 2, 7 Abs. 2 der Verordnung des Bundesrats über die
Herstellung von Süßigkeiten und Schokolade vom 16. Dezember 1915 wird zur Er-
gänzung der Bekanntmachung über die Herstellung von Süßigkeiten vom 30. De-
zember 1915 folgendes bestimmt:
Artikel I.
1. Gewerbliche Betriebe, in denen in der Zeit vom 1. Oktober 1914 bis 30. Sep-
tember 1915 nicht mehr als 20 Doppelzentner Zucker zu Süßigkeiten verarbeitet
sind oder deren Zuckerverarbeitung zu Süßigkeiten in der gleichen Zeit nach § 2
Abs. 2 der Bekanntmachung über die Herstellung von Süßigkeiten vom 30. Dezember
1915 auf nicht mehr als 20 Doppelzentner geschätzt wird, werden von der Vor-
schrift des § 1 der Verordnung über die Herstellung von Süßigkeiten vom 16. De-
zember 1915 ausgenommen.
1) Hier nicht abgedrudgt.
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