Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 6 (6)

Volksernährung. 
a) lange Speisemöhren 
1. weißfleischige (sogenannte Pferdemöhren) 3),00 Mark 
2. kotfleischige Spehemöhren ............... 5,00 
b) Karotten (kurze, rotfleischig) 8,00 
„ Zwieben: 10,00 
„ Sauerkraut (Sauerkoh)h)l .. 12,00 „ 
Diese Preise schließen die bisher handelsübliche Verpackung ein. Für Frosl- 
verpackung, die über das gewöhnliche Maß hinausgeht, können die Selbstkosten 
berechnet werden. Bei Versendung in Säcken ist für den Sack ein Zuschlag von 
40 Pfennig für je 50 Kilogramm zulässig. Bei Sauerkraut verstehen sich die Preise 
ohne Faß; die Fässer dürfen nur zum Selbstkostenpreise berechnet und müssen, wenn 
Rückgabe vereinbart wird, zu diesem Preise zurückgenommen werden. 
II. 
Insoweit für Gemüse, Zwiebeln und Sauerkraut gemäß § 3 der Verordnung 
des Bundesrats vom 11. November 1915 Höchstpreise für die Abgabe im Klein- 
handel an den Verbraucher festgesetzt werden, dürfen sie folgende Sätze für 0,5 Kilo- 
gramm beste Ware nicht überschreiten: 
Für Weißkohl (Weißkraut) . . . .. ................. .. ... 7 Pfennig, 
„ Rotkohl (Blaukohlll 11 „ 
„ Wirsingkohl (Savoyerkohlllll 11 „ 
„ Grünkohl (Braun= oder Krauskoh)h)h)))l 9 „ 
„ Kohlrüben (Steckrüben, Wruken oder Dotschen) 
a) für weiße Kohlrübhn 4 „ 
b) „ gelbe »........................ 6 » 
„ Mohrrüben (rote und gelbe Speisemöhren, auch gelbe 
Rüben genannt) 
a) lange Speisemöhren 
1. weißfleischige (sogenannte Pferdemöhren) 5 „ 
2. rotfleischige Speisemöhren 8 „ 
b) Karotten (kurze, rotfleischig) 11 „ 
„ Zwiebben . . 20 „ 
„ Sauerkraut (Sauerkohhllllllll 16 „ 
Artikel II. 
Diese Bestimmung tritt am 27. Januar 1916 in Kraft. 
Bekanntmachung, 
betreffend Saatkartoffeln. 
Vom 6. Januar 1916. 
(Auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirt- 
schaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914.) 
§ 1. Die Höchstpreise für Kartoffeln gelten bis zum 15. Mai 1916 nicht für 
Kartoffeln, die 
1. vom Erzeuger unmittelbar an Landwirte als Saatkartoffeln zur Aus- 
saat verkauft werden, oder 
2. von Händlern, die von der höheren Verwaltungsbehörde die Erlaubnis 
zum Handel mit Saatkartoffeln erhalten haben, als Saatkartoffeln gekauft 
werden, oder 
3.z von zugelassenen Händlern (Nr. 2) als Saatkartoffeln an andere zu- 
elassene Händler oder an Landwirte verkauft werden oder an solche 
* onen, welche durch eine Bescheinigung der Ortspolizeibehörde den 
Nachweis erbringen, daß sie in der Lage find. die anzukaufenden Kar- 
toffeln unmittelbar zu Saatzwecken zu verwenden. 
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