Verkehr mit Kartoffeln.
Ter in Nr. 2 vorgesehenen Erlaubnis bedürfen auch die landwirtschaftlichen
Genossenschaften und landwirtschaftlichen Vereine. .
§ 2 Die Erlaubnis zum Handel mit Saatkartoffeln (3 1 Nr. 2) wird von der
1 Verwaltungsbehörde erteilt, in deren Bezirk der Händler seine gewerbliche
at. Sie gilt für das Reichsgebiet und ist jederzeit widerruflich. Sie
darf nur ciner dem Bedürfnis entsprechend beschränkten Anzahl von Personen er-
teill werden, die abgesehen von landwirtschaftlichen Genossenschaften und land-
wirtschaftlichen Vereinen bereits vor dem 1. August 1914 den gewerbsmäßigen
Handel mit Saatkartoffeln ausgeübt haben müssen. »»»»
SI.DiezugelasenenHaxkdlerhabexcbesondereBucheruberihreGeschaft5-
abschfijsse in Saatkartoffeln zu führen. Sie haben darin den Namen des Vertrags-
egners, die Menge und den Preis ersichtlich zu machen. Auch ist anzugeben, ob
der Vertragsgegner Landwirt, Händler oder eine nach § 1 Nr. 3 sonst zugelassene
Person ist.
(zu ½ Buchführung sind auch Landwirte verpflichtet, die gewerbsmäßig
Saatkartoffeln züchten und verkaufen. · »» «»
§-4.Dienach§3zufuhrendenBuchersmdderzustandigenBehordeauf
Verlangen jederzeit vorzulegen. · " !½m!“m
&5. Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Ausführung
dieser Verordnung. » , · ,
§ 6. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften im § 3 und 4 dieser Ver-
ordnung sowie die nach § 5 erlassenen Bestimmungen werden mit Gefängnis bis
zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark bestraft.
9 7. Verträge über Lieferung von Saatkartoffeln, die vor dem 29. Oktober
1915 zu einem höheren als dem Höchstpreis oder nach dem 28. Oktober 1915 zu
Höchstpreisen abgeschlossen sind, werden aufgehoben, soweit nicht Lieferung bei
Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgt ist.
§*# 8. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
höheren
Niederlassungkh
Bekanntmachung
über die Kbänderung der Bekanntmachung über die
Regelung der Rartoffelpreise vom 28. Oftober 1915.
Vom 27. Januar 1916.
(Auf Grund des § 3 des etes über die Ermächtigung des Bundesrats’zu wirt-
schaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914.)
J
Die Bekanntmachung über die Regelung der Kartoffelpreise vom 28. Oktober
1915 erhält folgenden § 3:
„Die Heeresverwaltungen und die Marineverwaltung, die Reichs-
kartoffelstelle und die von dieser ermächtigten Stellen und Personen
sind an die Höchstpreise nicht gebunden. Sie unterliegen jedoch bei den
An= und Verkäufen den Weisungen des Reichskanzlers.“
II.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Bekanntmachung,
betreffend die Einfuhr von Kartoffeln.
*i- Vom 7. Februar 1916.
(Auf Grund des 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirt-
schaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914.)
A X 1. Kartoffeln, die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung aus dem
usland eingeführt werden, sind an die Reichskartoffelstelle in Berlin zu liefern.
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