Verkehr mit Kartoffeln.
Alle Streitigkeiten zwischen den Beteiligten über die Lieferung, die Auf-
Myvahrung und den Eigentumsübergang entscheidet endgültig ein Ausschuß. Dieser
bern nen aus einem Vorsitzenden und 4 Mitgliedern sowie deren Stellvertretern, die
henich vom Reichskanzler ernannt werden.
t Der Ausschuß bestimmt, wer die baren Auslagen des Verfahrens zu tragen hat.
7. Die Landeszentralbehörden bestimmen, wer als zuständige Behörde
nd als höhere Verwaltungsbehörde im Sinne dieser Bestimmungen anzusehen ist.
";6 § 8. Die Vorschriften der Verordnung finden keine Anwendung
1. auf geringfügige Mengen, die im Grenzverkehr aus dem Ausland ein-
geführt werden, sofern die Einfuhr nicht zu Handelszwecken erfolgt,
2. auf die unmittelbare Durchfuhr durch Deutschland, sofern die Frachtbriefe
auf das Reichsausland lauten und die Durchfuhr ohne absichtlich hervor-
gerufene Verzögerung oder Unterbrechung erfolgt. *
§6 9. Wer den Vorschriften in § 1 Abs. 1 und §82 Abs. 1 zuwiderhandelt, wird
mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert
Mark bestraft.
Marh beir ber Strafe können bei Zuwiderhand#ungen gegen die Anzeige= und
Lieferungspflicht die Kartoffeln, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ein-
gezogen werden, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.
10. Diese Bekanntmachung tritt am 18. Februar 1916 in Kraft.
*
Bekanntmachung
über die Speisekartoffelversorgung im Frühjahr und
Sommer 1910.
Vom 7. Februar 1916.
(Auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirt-
schaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914.)
I. Versorgungs= und Verbrauchsregelung.
# 1. Die Kommunalverbände sind verpflichtet, die für die Ernährung der
Bevölkerung bis zur nächsten Ernte erforderlichen Mengen an Speisekartoffeln
nach den Vorschriften dieser Verordnung zu beschaffen, soweit der Bedarf nicht aus
den in ihren Bezirken verfügbaren Vorräten gedeckt werden kann. Die Kommunal=
verbände müssen die Versorgung der Bevölkerung mit Speisekartoffeln nach der
Bekanntmachung vom 4. November 1915 zur Ergänzung der Bekanntmachung
über die Errichtung von Preisprüfungsstellen und die Versorgungsregelung vom
25. September 1915 regeln; die Vorschrift im § 15b der Bekanntmachung vom
1. November 1915 bleibt unberührt.
Der Reichskanzler kann Grundsätze für die Berechnung des Bedarfs festsetzen.
lell 82. Die Kommunalverbände sind verpflichtet, am 24. Februar 1916 festzu-
stellen:
1. welche Mengen von Kartoffeln innerhalb des Kommunalverbandes im
Gewahrsam der Gemeinden, Händler, Verbraucher und der Vereinigungen
von solchen vorhanden sind. Mengen unter 10 kg sind dabei außer Betracht
3 lassen, soweit nicht die Landeszentralbehörden etwas anderes be-
immen;
2. welche Mengen von Kartoffeln die Handel= und Gewerbetreibenden, die
ihre gewerbliche Niederlassung im Kommunalverbande haben, auf Grund
rechtsgültiger Lieferungsverträge zu fordern berechtigt und zu liefern
*;*#* verpflichtet sind.
anzu rgebnis der Feststellung ist der Reichskartoffelstelle spätestema #m 10. Mätg
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