Verkehr mit Futtermitteln usw.
II. Zuckerhaltige Futterstoffe.
Zuckerrüben, frisch oder getrocknet,
Futterrüben, frisch oder getrocknet,
Zuckerrübenschnitzel, frisch oder getrocknet,
Melassetrockenschnitzel,
Zuckerschnitzel,
Rohzucker, !½*
Nachprodukte der Zuckerfabrikation,
Melasse, frisch,
Melasse in Mischungen.
III. Hilfsstoffe.
Torfstreu,
Torfmull.
IV. Düngemittel.
Schwefelsaures Ammoniak,
Katkstickstoff,
andere stickstoffhaltige anorganische Düngemittel,
Superphosphat,
Ammoniak-Superphosphat,
Guano (roh und aufgeschlossen),
Knochenmehl (unentleimtes, gedämpftes und entleimtes), Stampfmehl,
Trommelmehl, Fischdüngemehl, Fleischdüngemehl, Fleischknochenmehl,
Kadavermehl,
andere Düngemittel organischer Herkunft,
Thomasphosphatmehl.
Kus führungsbestimmungen
zur VDerordnung des Bundesrats über die Einfuhr von
Futtermitteln, bilfsstoffen und Kunstdünger.
Vom 31. Januar 1916.
(Auf Grund der i 3 und 4 der Verordnung über die Einfuhr von Futtermitteln,
Hilfsstoffen und Kunstdünger vom 28. Januar 1916.)
§ 1. Wer aus dem Ausland Futtermittel, Hilfsstoffe und Düngemittel ein-
führt, die in der der Verordnung des Bundesrats vom 28. Januar 1916
angefügten Liste aufgeführt sind, ist verpflichtet, den Eingang derselben,
soweit sie über die Grenze des Deutschen Reichs gegen Osterreich-Ungarn
und die Schweiz eingehen, der Zentral-Einkaufsgesellschaft m. b. H. in Berlin,
alle übrigen der Bezugsvereinigung der deutschen Landwirte, G. m. b. H. in Berlin
unter Angabe der Menge, des bezahlten Einkaufspreises und des Aufbewahrungs-
ortes unverzüglich anzuzeigen. 1
Als Einführender im Sinne dieser Bekanntmachung gilt, wer nach Eingang der
Tare im Inland zur Verfügung über sie für eigene oder fremde Rechnung berechtigt
m Befindet sich der Verfügungsberechtigte nicht im Inland, so tritt an seine Stelle
der Empfänger.
22. Wer aus dem Ausland Futtermittel, Hilfsstoffe und Düngemittel der
is dieser Bestimmungen bezeichneten Art einführt, hat sie nach der Bestimmung
1 es * an die Zentrat-Einkaufsgesellschaft m. b. H. oder an die Bezugsvereinigung
d deutschen Landwirte, G. m. b. H. zu liefern. Er hat sie bis zur Abnahme durch
hund nr Gesellschaft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu be-
Aan c nan handelsüblicher Weise zu versichern und auf Abruf zu verladen. Er
jal auf Verlangen der berechtigten Gesellschaft Muster zu übersenden und die Futter—
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