Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 6 (6)

Volksernährung. 
mittel, Hilfsstoffe und Düngemittel an einem von der berechtigten Gesellschaft zu 
bestimmenden Orte zur Besichtigung zu stellen. 
§* 3. Die gemäß § 1 dieser Bestimmungen berechtigte Gesellschaft hat sich 
unverzüglich nach Empfang der Anzeige (§ 1) zu erklären, ob sie die Futtermitte 
Hilfsstoffe und Düngemittel übernehmen will. Geht binnen einer Woche nach 
Empfang der Anzeige die Erklärung nicht ein oder erklärt die Gesellschaft, daß sie 
die Mengen nicht übernehmen will, so erlischt die Lieferungspflicht. 
Hat die Gesellschaft die Übernahme verlangt, so kann der nach 82 dieser Be- 
stimmungen Verpflichtete sie schriftlich auffordern, die Mengen innerhalb zwei 
Wochen nach Empfang der Aufforderung abzunehmen. Nach Ablauf dieser Frist 
geht die Gefahr der Verschlechterung und des Unterganges auf die Gesellschaft 
über, von diesem Zeitpunkt ab ist der Kaufpreis mit 1 vom Hundert über den je— 
weiligen Reichsbankdiskontsatz zu verzinsen. Dem Verpflichteten ist für die Aufbe—- 
wahrung vom Ablauf der Frist ab eine Vergütung zu gewähren, deren Höhe im Streit- 
fall der im § 4 dieser Bestimmungen genannte Ausschuß endgültig festsetzt. 
* 4. Die berechtigte Gesellschaft hat für die von ihr übernommenen Futter- 
mittel, Hilfsstoffe und Düngemittel einen angemessenen Übernahmepreis zu zahlen. 
Ist der Verpflichtete mit dem von der berechtigten Gesellschaft gebotenen 
Preise nicht einverstanden, so setzt ein Ausschuß den Preis endgültig fest. Der Aus- 
schuß bestimmt auch darüber, wer die baren Auslagen des Verfahrens zu tragen hat. 
Der Reichskanzler ernennt den Vorsitzenden des Ausschusses, seine Mitglieder 
und deren Stellvertreter. Der Ausschuß entscheidet in einer Besetzung von fünf 
Mitgliedern, von welchen mindestens drei dem Fachhandel angehören müssen. Die 
Reichsfuttermittelstelle, die Zentral-Einkaufsgesellschaft m. b. H. und die Bezugs- 
vereinigung der deutschen Landwirte, G.m. b. H. sind von den Sitzungen des Aus- 
schusses zu benachrichtigen und befugt, dazu Vertreter ohne Stimmrecht zu ent- 
senden. 
Der Reichskanzler kann allgemeine Grundsätze ausstellen, die der Ausschuß 
bei seinen Entscheidungen zu befolgen hat. 
§l 5. Der Verpflichtete hat ohne Rücksicht auf die endgültige Festsetzung des 
Preises zu liefern, die berechtigte Gesellschaft vorläufig den von ihr für angemessen 
erachteten Preis zu zahlen. 
Erfolgt die Lieferung nicht freiwillig, so wird das Eigentum auf Antrag der 
berechtigten Gesellschaft durch Anordnung der zuständigen Behörde auf sie oder 
die von ihr in dem Antrag bezeichneten Personen übertragen. Die Anordnung ist 
an den zur Lieferung Verpflichteten zu richten. Das Eigentum geht über, sobaid 
die Anordnung ihm zugeht. « 
«§6.DieZahlungerfolgtspätestensVierzehnTagenachAbnahme.Fürstreitige 
Restbeträge beginnt die de mit dem Tage, an dem die Entscheidung des Aus— 
schusses der berechtigten Gesellschaft zugeht. 
87. Die höhere Verwaltungsbehörde entscheidet endgültig über alle Streitig- 
keiten, die sich zwischen den Beteiligten über die Lieferung, Aufbewahrung, Ver- 
sicherung und den Eigentumsübergang ergeben, soweit nicht nach § 4 dieser Be- 
stimmungen der Ausschuß zuständig ist. 
§s . Die gemäß § 1 berechtigten Gesellschaften haben bei Verteilung der er- 
worbenen Waren die Bestimmungen des Reichskanzlers (Reichsamt des Innery) 
innezuhalten. Die Bezugsvereinigung der deutschen Landwirte, G. m. b. H ist 
verpflichtet, 50 vom Hundert der insgesamt eingeführten Düngemittel an die Land- 
wirtschaftliche Handelsbank, G. m. b. H. in Berlin und den Verein deutscher Dünger- 
fabrikanten in Hamburg abzugeben. 
§ 9. Ausgenommen von den Bestimmungen dieser Bekanntmachung sind 
geringfügige Mengen, die als Transportproviant oder im Grenzverkehr aus dem 
Ausland eingeführt werden, sofern die Einfuhr nicht zu Handelszwecken erfolgt. 
§ 10. Die Landeszentralbehörden bestimmen, wer als höhere Verwaltungs- 
behörde und als zuständige Behörde im Sinne dieser Bekanntmachung anzusehen sst. 
  
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