Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 6 (6)

Künstliche Düngemittel. 
* 11. Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünf- 
zehnhundert Mark wird bestraft, wer den Bestimmungen in §§ 1 und 2 dieser Be- 
kanntmachung zuwiderhandelt. · , · . 
Neben der Strafe könnenbei Zuwiderhandlunggegen die Anzeige= und Lieferungs- 
slicht die Futtermittel, Hilfsstoffe und Düngemittel, auf die sich die strafbare Hand- 
Iitihoibennn t, eingezogen werden, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder 
nicht 12. Diese Bekanntmachung tritt mit dem 1. Februar 1916 in Kraft. 
Bekanntmachung 
über künstliche Düngemittel. 
Vom 11. Januar 1916. 
(Auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirt- 
schaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914.) 
& 1. Beim Verkaufe der in der beigefügten Liste aufgeführten Düngemittel 
uiuschließlich Mischdünger an den Verbraucher dürfen die darin angeführten Preise 
einschließlich ) . . » .. . 
nicht überschritten werden. Diese Preise sind Höchstpreise im Sinne des Gesetzes, 
betreffend die Höchstpreise, vom 4. August 1914 in der Fassung der Bekanntmachung 
vom 17. Dezember 1914 in Verbindung mit den Bekanntmachungen vom 21. Januar 
1915 und vom 23. September 1915. " · 
82. 1. Ist der Höchstpreis in der beigefügten Liste frei Waggon Station des 
Lieferwerkes sestgesetzt, so schließt er die Kosten der Beförderung bis zur Station 
des Lieferwerkes und die Kosten der Verladung daselbst ein. 
Bei Mengen unter 5000 Kilogramm erhöht er sich um 50 Pfennig für je an— 
gefangene 100 Kilogramm. Wird in diesen Fällen vom ständigen Lager ab verkauft 
und versandt, so erhöht sich der Höchstpreis weiter um die Fracht, die der Verkäufer 
nachweislich für die Beförderung der Ware von der Station des Lieferwerkes bis 
zum Lager bezahlt hat. 
2. Ist der Höchstpreis ab Frachtausgangsstation (Parität) festgesetzt, so schließt 
er die Kosten der Beförderung bis zur Versandstation und die Kosten der Verladung 
daselbst ein. Ist die Fracht von der Versandstation bis zur Station des Empfängers 
höher als die Fracht von der Frachtausgangsstation bis zu dieser Station, so ver- 
mindert sich der Höchstpreis, ist die Fracht geringer, so erhöht er sich um den Fracht- 
unterschied. 
Bei Mengen unter 5000 Kilogramm erhöht sich der Höchstpreis um 50 Pfennig 
für je angefangene 100 Kilogramm. 
3. Ist der Höchstpreis frachtfrei Empfangsstation oder Vollbahnstation oder 
Kleinbahnstation oder Schiffsladeplatz des Empfängers festgesetzt, so schließt er die 
Kosien der Beförderung bis zu dieser Station ein. 
Bei Bezügen unter 10 000 Kilogramm gilt folgendes: 
a) Wird vom Lieferwerk ab versandt, 6 erhöht sich der Höchstpreis um die 
Mehrfracht, die gegenüber dem Frachtsatz für Wagenladungen von 
10 000 Kilogramm nachweislich entsteht. Bei Mengen unter 5000 Kilo- 
gramm erhöht sich der Höchstpreis weiter um 50 Pfennig für je ange- 
fangene 100 Kilogramm. 
) Wird vom ständigen Lager des Verkäufers ab versandt, so erhöht sich der 
Höchstpreis um 50 Pfennig für je angefangene 100 Kilogramm. Hat 
der Verkäufer gemäß a einen Frachtzuschlag bezahlt, so erhöht sich der 
SHochstpreis weiter um diesen Zuschlag. 
93. Die Höchstpreise verstehen sich bei sämtlichen Düngemitteln mit Aus- 
Velisvon Thomasphosphatmehl und Kalkstickstoff für lose verladene Ware, ohne 
#t. 9. 
Bei Lieferung in Säcken erfolgt die Berechnung brutto für netto. 
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