Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 6 (6)

Volksernährung. 
2. Mischungen von Superphosphat mit schwefelsaurem Ammoniat 
beziehungsweise Natrium-Ammoniumsulfat 
bei einem Gesamtgehalt an Stickstoff und wasserlöslicher Phosphorsäure von 
  
  
  
r . 1. 
16 v. H. 14 bis 15,% 12 bis 13,)) 10 v. K 
und darüberP. H. v. H. u. darunter 
— 
  
Preise für 1 kg ½% 
  
Z wasserl. Phosphorsäure; 60 Pf. 64 Pf. 68 Pf. 72 Tf. 
Gebiet 1 llasekt, webo 2100%10 21010 6“ 
, IwasserL Phosphosfäure64.» 68» 72 „ 76 „ 
„ II Ammoniak-Sticktoff.0„ 210 „„ 210 „ 210 „ 
lwaser-. Phosphorsäure62 „ 66 „ 70 „ 73 
"„ III Ammoniak--Stichtoff..#210, 210„ 2100.210 , 
3. Ammoniak-Superphosphat und Natrium-Ammoniumsulfat-Super. 
phosphat, denen Kali zugemischt ist. 
Preise für 1 kg 0 
# 
  
  
  
  
Wasserlösliche Phosphorsäuer wie zu 2. 
Ammoniak-Stickstfff wie zu 2. 
Kali (KC.0)) 40 Pf. 
Besondere Lieferungsbedingungen für 1 bis 3 
Maßgebend ist der Höchstpreis des Gebiets, in dem die Vollbahnstation des 
Empfängers liegt. Liegt sie im Gebiet 1 und II, so gilt der Höchstpreis frachtfrei 
Vollbahnstation des Empfängers; liegt sie im Gebiet III, so gilt der Höchstpreis ab 
Frachtausgangsstation Bingen. 
Zahlung: Barzahlung mit 1½ v. H. Abzug. 
B. Nur nach dem Stickstoffgehalt gehandelte Düngemittel. 
Die Preise unter 1 bis 3 sind für 2 Gebiete festgesetzt: 
Gebiet 1 umfaßt: Orte unmittelbar an der Elbe und westlich der Elbe. 
Gebiet II umfaßt: Orte östlich der Elbe. 
1. Schwefelsaures Ammoniak. 
Preise für 1 kg %% 
Ammoniak-Stichstoff 
Gebiet 1 a) für gewöhnliche Ware (25 v. H. Ammoniakl) 148 Pf., 
b) für gedarrte und gemahlene Ware (25,5 v. H. 
Ammoniacccchsse 148 „ 
Gebiet II a) für gewöhnliche Ware (25 v. H. Ammonial) 149 „ 
b) für gedarrte und gemahlene Ware (25,5 v. H. 
Ammoniahlll .. . .... 150 „ 
2. Natrium-Amm oniumsulfat. 
Gebietl......................................... 148 Pf., 
Gebiet II . . . ...... ... ................ . .... ... ... ... 149 „ 
Preis für 1 kg 
Stichstoff 
EEExIIEDDIIIIE 147 Pf. 
Besondere Lieferungsbedingungen für 1 bis 3 
Maßgebend ist der Höchstpreis des Gebiets, in dem die Bahnstation oder der 
Schiffsladeplatz des Empfängers liegt. Der Höchstpreis gilt bei Nr. 1 und 2 frachtfre 
30
	        
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