Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 6 (6)

Malz= und Gerstenkontingente. 
Bekanntmachung 
eber das Zußerkrafttreten der Bekanntmachung über die 
höchstpreise für schwefelsaures Ummoniak vom 27. Mai 
1 
Vom 21. Januar 1916. 
Mnin Grnd des § 5 der Verordnung über die Höchstpreise für schwefelsaures 
zuf Grund des 5 oolmmoniak vomm 27. Mak 1915) 
Verordnung tritt hiermit außer Kraft. 
Die 
Bekanntmachung 
über die herabsetzung der Malz= und Gerstenkontingente 
der gewerblichen Bierbrauereien für die Seit vom 
1. Oftober 1015 bis 31. Oftober 1910. 
Vom 31. Fanuar 1916. 
(Auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirt- 
schaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914.) 
& 1. Die auf Grund des § 20 der Bekanntmachung über den Verkehr mit 
Gerste aus dem Erntejahr 1915 vom 28. Juni 1915 für die Bierbrauereien fest- 
gesetzten Gerstenkontingente werden um ein Fünftel herabgesetzt. Die Bierbrauereien 
haben die Gerste, die sie über das herabgesetzte Gerstenkontingent hinaus bereits 
bezogen haben, der Zentralstelle zur Beschaffung der Heeresverpflegung zur Ver- 
fügung zu selten: soweit diese Gerste bereits vermälzt ist, ist das Malz zur Ver- 
fügung zu stellen. 
nus 966 d# auf Grund der Bekanntmachung, betreffend Einschränkung von 
Malzverwendung in den Bierbrauereien, vom 15. Februar 1915 auf das vierte 
Vierteljahr des Jahres 1915, die drei ersten Vierteljahre des Jahres 1916 und den 
Monat Oktober 1916 entfallenden Malzmengen (Malzkontingente) werden um 
ein Fünftel herabgesetzt. Als auf den Monat Oktober entfallend ist hierbei ein Drittel 
der für das vierte Vierteljahr des Jahres 1916 berechneten Malzmenge anzusehen. 
Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Ausführung dieser 
Vorschriften. Dabei sind die in dem vierten Vierteljahr 1915 über das nach dieser 
Verordnung gekürzte Malzkontingent hinaus verwendeten Malzmengen von den 
in gleicher Weise gekürzten Malzkontingenten für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Ok- 
tober 1916 abzuziehen. Der Abzug erfolgt in der Regel in jedem Vierteljahr und 
im Oktober 1916 nach dem Verhältnis des für jeden dieser Zeiträume festgesetzten 
Malzkontingents. 
33. Es bleibt vorbehalten, die Gersten= und Malzkontingente statt um ein 
Fünftel (§8 1 und 2) um ein Viertel herabzusetzen. 
Die Bierbrauereien haben, falls sie mehr Gerste als drei Viertel ihres Kon- 
tigents bezogen haben, die mehr bezogene Menge, soweit sie nicht nach § 1 ab- 
geliefert ist, bis zum 31. März 1916 zur Verfügung der Zentralstelle zur Beschaffung 
der Heeresverpflegung zu halten. 
§ 4. Der Reichskanzler erläßt die erforderlichen Bestimmungen zur Aus- 
führung der 5§ 1, 3 Abs. 2 und regelt das Verfahren. Er kann anordnen, daß Zuwider- 
handlungen mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehn- 
hundert Mark bestraft werden. 
5. Die Vorschriften in den §§ 1 bis 4 finden nur auf gewerbliche Bierbraue- 
reien Anwendung. 
ar d 6. Auf die Malzkontingente der Bierbrauereien ist Malz, das aus dem Aus- 
est zeingeführt wird, anzurechnen. Das im Inland aus ausländischer Gerste her- 
gestellte Malz steht dem aus inländischer Gerste hergestellten Malz gleich. Das 
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