Malz= und Gerstenkontingente.
Bekanntmachung
eber das Zußerkrafttreten der Bekanntmachung über die
höchstpreise für schwefelsaures Ummoniak vom 27. Mai
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Vom 21. Januar 1916.
Mnin Grnd des § 5 der Verordnung über die Höchstpreise für schwefelsaures
zuf Grund des 5 oolmmoniak vomm 27. Mak 1915)
Verordnung tritt hiermit außer Kraft.
Die
Bekanntmachung
über die herabsetzung der Malz= und Gerstenkontingente
der gewerblichen Bierbrauereien für die Seit vom
1. Oftober 1015 bis 31. Oftober 1910.
Vom 31. Fanuar 1916.
(Auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirt-
schaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914.)
& 1. Die auf Grund des § 20 der Bekanntmachung über den Verkehr mit
Gerste aus dem Erntejahr 1915 vom 28. Juni 1915 für die Bierbrauereien fest-
gesetzten Gerstenkontingente werden um ein Fünftel herabgesetzt. Die Bierbrauereien
haben die Gerste, die sie über das herabgesetzte Gerstenkontingent hinaus bereits
bezogen haben, der Zentralstelle zur Beschaffung der Heeresverpflegung zur Ver-
fügung zu selten: soweit diese Gerste bereits vermälzt ist, ist das Malz zur Ver-
fügung zu stellen.
nus 966 d# auf Grund der Bekanntmachung, betreffend Einschränkung von
Malzverwendung in den Bierbrauereien, vom 15. Februar 1915 auf das vierte
Vierteljahr des Jahres 1915, die drei ersten Vierteljahre des Jahres 1916 und den
Monat Oktober 1916 entfallenden Malzmengen (Malzkontingente) werden um
ein Fünftel herabgesetzt. Als auf den Monat Oktober entfallend ist hierbei ein Drittel
der für das vierte Vierteljahr des Jahres 1916 berechneten Malzmenge anzusehen.
Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Ausführung dieser
Vorschriften. Dabei sind die in dem vierten Vierteljahr 1915 über das nach dieser
Verordnung gekürzte Malzkontingent hinaus verwendeten Malzmengen von den
in gleicher Weise gekürzten Malzkontingenten für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Ok-
tober 1916 abzuziehen. Der Abzug erfolgt in der Regel in jedem Vierteljahr und
im Oktober 1916 nach dem Verhältnis des für jeden dieser Zeiträume festgesetzten
Malzkontingents.
33. Es bleibt vorbehalten, die Gersten= und Malzkontingente statt um ein
Fünftel (§8 1 und 2) um ein Viertel herabzusetzen.
Die Bierbrauereien haben, falls sie mehr Gerste als drei Viertel ihres Kon-
tigents bezogen haben, die mehr bezogene Menge, soweit sie nicht nach § 1 ab-
geliefert ist, bis zum 31. März 1916 zur Verfügung der Zentralstelle zur Beschaffung
der Heeresverpflegung zu halten.
§ 4. Der Reichskanzler erläßt die erforderlichen Bestimmungen zur Aus-
führung der 5§ 1, 3 Abs. 2 und regelt das Verfahren. Er kann anordnen, daß Zuwider-
handlungen mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehn-
hundert Mark bestraft werden.
5. Die Vorschriften in den §§ 1 bis 4 finden nur auf gewerbliche Bierbraue-
reien Anwendung.
ar d 6. Auf die Malzkontingente der Bierbrauereien ist Malz, das aus dem Aus-
est zeingeführt wird, anzurechnen. Das im Inland aus ausländischer Gerste her-
gestellte Malz steht dem aus inländischer Gerste hergestellten Malz gleich. Das
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