Verkehr mit Zucker.
* er Eigentümer der Zentral-Einkaufsgesellschaft m. b. H. in Berlin
unter Aemnung berefenr Zwecke haben die Berechtigten, deren Zucker in fremdem
anzuzesgam liegt, den Lagerhaltern nach dem 1. Februar 1916 unverzüglich die
Gewahesstehenden Mengen anzuzeigen. Die Anzeigen an die Zentral-Einkaufs-
lhnen- chaft m. b. H. sind bis zum 10. Februar 1916 abzusenden. Anzeigen über
gesel 9 die sich mit Beginn des 1. Februar 1916 auf dem Transport befinden,
r engen rüglich nach dem Empfange von dem Empfänger zu erstatten.
Die Anzeigepflicht erstreckt sich nicht
I1. auf Mengen, die im Eigentume des Reichs, eines Bundesstaats oder
Elsaß-Lothringens, insbesondere im Eigentume der Heeresverwaltungen
oder der Marineverwaltung sowie auf Mengen, die im Eigentum eines
Kommunalverbandes stehen,
2. auf Mengen, die insgesamt weniger als 50 Doppelzentner betragen.
Bekanntmachung
über die Derwendung von Derbrauchszucker.
Vom 3. Februar 1916.
(Auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirt-
« schaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914.)
& 1. Verbrauchszucker darf, ausgenommen an Bienen, nicht verfüttert sowie
zur Herstellung von Branntwein nicht verwendet werden.
Uunter das Verbot fällt auch die Verarbeitung zu Futtermitteln.
§?2. Verbrauchszucker darf zu technischen Zwecken (Seifenherstellung usw.)
nur mit Genehmigung des Reichskanzlers verwendet werden.
Diese Vorschrift findet auf die Herstellung von Heil-, Genuß= und Nahrungs-
mitteln keine Anwendung.
* 3. Der Reichskanzler erläßt die näheren Bestimmungen zur Ausführung
dieser Verordnung. Er kann Ausnahmen zulassen.
§* 4. Wer den vorstehenden Vorschriften zuwider Verbrauchszucker verfüttert,
zur Branntweinherstellung oder zu sonstigen technischen Zwecken verwendet, wird
unbeschadet der verwirkten Steuerstrafe mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert
Mark oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten bestraft.
8 5. Die für Verbrauchszucker geltenden Vorschriften finden auch auf Halb-
erzeugnisse jeder Art Fültmassen usw.) Anwendung.
56. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung, der § 2 am
0 Mitz 1916 in Kraft. Den Zeitpunkt des Außerkrafttretens bestimmt der Reichs-
kanzler.
Bekanntmachung,
betreffend die Preise für Rohzucker und Zuckerrüben im
Betriebsjahr 1916/17.
Vom 3. Februar 1916.
(Auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu
wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914):
1. Der Preis des von den Rohzuckerfabriken im Betriebsjahr 1916/17 her-
Wieiten Rohzuckers wird für 50 Kilogramm von 88 vom Hundert Ausbeute ohne
Ka frei Magdeburg gegenüber dem in der Bekanntmachung über den Verkehr
lit Zucker vom 26. August 1915 für Lieferung bis zum 31. Dezember 1915 fest-
gelsteen Preise um 3 Mark auf 15 Mark erhöht. Monatszuschläge werden nicht ge-
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