Volksernährung.
Der Bundesrat bestimmt auf dieser Grundlage die Preise, die für die einzelne
Fabriken frei Verladestelle sowie für Rohzucker gelten, der außerhalb des Standor
der Fabriken eingelagert ist. s
§ 2. Der im § 1 Abs. 1 vorgesehene Mehrbetrag des Rohzuckerpreises ist aus
schließlich zur Erhöhung der Rübenpreise zu verwenden, und zwar dürfen rüben-
verarbeitende Fabriken in Verträgen über Lieferung von Zuckerrüben für das Betriebs-
jahr 1916/17 keinen niedrigeren Preis für 50 Kilogramm vereinbaren als 0,45 Mari
über dem im Betriebsjahr 1913/14 von ihnen für Kaufrüben gezahlten Preise
Verträge, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung zu einem niedrigeren Preise
abgeschlossen sind, gelten, soweit im Betriebsjahr 1916/17 zu liefern ist, als zu diesem
Mindestpreis abgeschlossen.
Soweit Aktionäre oder Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung
auf Grund des Gesellschaftsvertrags zur Lieferung verdflichtet sind, finden die Vor-
schriften im Abs. 1 siungemäß Anwendungz in diesem Falle wird der feste Geldpreis
zugrunde gelegt, der im Betriebsjahr 1913/14 für die auf Grund des Gesellschafts-
vertrags gelieferten Rüben gezahlt ist. '
Bei Fabriken, die für das Betriebsjahr 1913/14 Verträge über Lieferung von
Rüben der im Abs, 1und 2 bezeichneten Art nicht abgeschlossen hatten, beträgt der
Mindestpreis für Rüben 1,50 Mark für 50 Kilogramm.
Bei Berechnung des Mindestpreises bleiben Abreden über Erhöhung des ver-
einbarten Preises mit Rücksicht auf den Zuckergehalt, den Gewinn der Zuckerfabrik
oder sonstige Umstände sowie über Nebenlieferungen außer Betracht.
Der Reichskanzler kann weitere Bestimmungen treffen und Ausnahmen zulassen.
§s 3. Ergeben sich zwischen den Vertragschließenden bei der Frage, ob der 2
Anwendung findet, sowie bei Anwendung des F 2 selbst Streitigkeiten, so kann jede
Partei eine Entscheidung der höheren Verwaltungsbehörde, in deren Bezirke die
Fabrik gelegen ist, darüber beantragen, zu welchen Bedingungen die Rüben zu
liefern sind. Die höhere Verwaltungsbehörde setzt die Bedingungen nach freiem
Ermessen fest. Die Entscheidung ist endgültig und für die Gerichte bindend.
Die Landeszentralbehörden bestimmen, welche Behörden als höhere Ver-
waltungsbehörden anzusehen sind.
§s 4. Kaufverträge über Rohzucker aus dem Betriebsjahr 1916/17 dürfen nicht
abgeschlossen werden. Verträge, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung geschlossen
sind, sind nichtig.
§ 5. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Bekanntmachung über Brotgetreide.
Vom 17. Januar 1916.
(Auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirt-
schaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914.)
§ 1. Die Besitzer von beschlagnahmtem Brotgetreide können das Getreide,
sobald es ausgedroschen ist, dem Kommunalverbande, zu dessen Gunsten es be-
schlagnahmt ist, jederzeit zur Verfügung stellen. Der Kommunalverband hat gemaß
den Vorschriften der Verordnung über den Verkehr mit Brotgetreide und Mehl aus
dem Erntejahr 1915 vom 28. Juni 1915 dafür zu sorgen, daß das Getreide innerhalb
zweier Wochen abgenommen wird. "
Die im § 20 der Verordnung vom 28. Juni 1915 begründete Verpflichtung der
Reichsgetreidestelle, das ihr zur Verfügung gestellte Brotgetreide abzunehmen,
bleibt hiervon unberührt.
§ 2. Die Reichsgetreidestelle, die Kommunalverbände, die Heeresverwaltungen
und die Marineverwaltung haben für das inländische Brotgetreide, das sie nach
dem 31. Dezember 1915 und vor dem 15. Januar 1916 erworben haben, zwölf Mark
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