Verkehr mit Hafer.
„arig Pfennig, und für inländisches Brotgetreide, das sie vom 15. Januar an bis
L muar 1916 einschließlich erworben haben, elf Mark für die Tonne nachzu-
zum 17. Der Empfänger der Nachzahlung hat, wenn er nicht zugleich der Getreide-
zahlen ist, den Betrag an den Getreideerzeuger weiterzuzahlen, soweit dieser das
erzeig nach dem 31. Dezember 1915 geliefert hat. , »
Wirst »szchstpreis,derfür Brotgetreide in der zweiten Hälfte des Monats März
6 1 kor aa Antrag von den in Abs. 1 genannten Stellen für Brotgetreide, das
gutt, m 31. März 1916 zur x. gestellt, aber noch nicht abgeliefert ist (§ 1),
bis Kuhmsweise auch dann gezahlt werden, wenn es nicht vor dem 1. April 1916
ausna eliefert werden können aus Gründen, die der Besitzer nicht zu vertreten hat
hat ale außerhalb seines Betriebs liegen. Die Nachzahlung darf nur erfolgen, wenn
ss Getreide bis zum 15. April 1916 abgeliefert und der Antrag bis zum 5. April 1916
z-« den ist.
befelt wosden s#n ornung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der
Aneeinh bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Bekanntmachung,
betreffend nderung der Derordnung über die Regelung
des Derkehrs mit hafer vom 28. Juni 1915.
Vom 17. Januar 1916.
(Auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirt-
schaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914.)
Artikel I.
In der Verordnung über die Regelung des Verkehrs mit Hafer vom 28. Juni
1915 werden folgende Anderungen vorgenommen:
1. X 6 Abs. 2c erhält folgende Fassung:
„Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe mit Genehmigung der
zuständigen Behörde selbstgezogenen Saathafer für Saatzwecke liefern,
sofern sie sich nachweislich in den letzten zwei Jahren mit dem Verkaufe
von Saathafer befaßt haben. Die Reichsfuttermittelstelle bestimmt, in
welcher Weise der Nachweis zu erbringen ist. Die bestimmungsmäßige
Verwendung ist zu überwachen."“
*& 6 Abs. 2e wird gestrichen.
*& 10 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
„für die Zeit vom 10. Januar bis 15. September 1916 für jeden
Einhufer (§ 6 Abs. 2a) eine Menge von 375 Kilogramm, für jeden Zucht-
bullen, für den die nach § 6 Abs. 2a erforderliche Genehmigung erteilt
ist, eine Menge von 125 Kilogramm. Dabei sind anzurechnen als seit
dem 10. Januar 1916 verfütterte Mengen bei Einhufern 1½ Kilogramm,
bei Zuchtbullen ½ Kilogramm für den Tag. Hat der Besitzer nachweislich
weniger oder mehr verfüttert, so werden die tatsächlich verfütterten Mengen
angerechnet“.
4. Im § 10 Abs. 2c wird hinter den Worten „befaßt hat“ eingefügt:
„und dies in der von der Reichsfuttermittelstelle bestimmten-Weise nach-
gewiesen hat“.
5. Im § 20 Satz 2 wird das Wort „Sackleihgebühr" gestrichen; ferner sind die
VWorte „in keinem Falle" durch das Wort „nicht“ zu ersetzen.
. 8 20 erhält folgenden Absatz 2:
„Die Kommunalverbände dürfen in Fällen besonderen Bedürfnisses
Frit Benehmt gung der Reichsfuttermittelstelle den Zuschlag bis auf 9 Mark
höhen“.
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