Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 6 (6)

Verkehr mit Hafer und Gerste. 
futtermittelstellen auf Wunsch noch mitteilen. Diese Händler sind ver- 
flichtet, uns monatliche Nachweisungen über den Zu= und Abgang an 
Saatgetreide einzureichen und dürfen ihrerseits nur unmittelbar an Land- 
wirte gegen Beibringung der Bescheinigung des Kommunalverbandes 
des Käufers (Muster A) Saatgetreide verkaufen. " 
oder eine Bescheinigung der für seinen Wohnsitz zuständigen landwirt- 
schaftlichen Vertretung (Landwirtschaftskammer usw.) beibringt, daß 
diese die gleiche Überwachung seines Geschäftsbetriebes zu übernehmen 
vereit ist. Die Erklärung der Landwirtschaftskammer ist bei Stellung des 
Antrages auf Genehmigung der Ausfuhr mit einzureichen. Die Händler 
sind zu verpflichten, der betr. Landwirtschaftskammer die gleichen monat- 
lichen Nachweise einzureichen und sich für ihre Weiterverkäufe die gleichen 
Bescheinigungen (Muster 4) zu beschaffen. 
3. wenn der Käufer eine Landwirtschaftskammer oder eine ihr gleich- 
nehende landwirtschaftliche Körperschaft oder eine in ihrem Auftrage handelnde 
Organisation ist. Diese Käufer haben die gleichen monatlichen Nachweise wie die 
Saatguthändler uns einzureichen und dürfen ebenfalls nur an solche Landwirte 
verkaufen, dic eine Bescheinigung nach Muster A ihnen vorlegen. 
Die landwirtschaftlichen Körperschaften (Landwirtschaftskammern usw.) 
haben es vielfach bereits übernommen, für eine Deckung des Be- 
darfes an Saatgut zu sorgen. Es empfiehlt sich daher, daß die Kom- 
munalverbände ihre Maßnahmen nur nach Verständigung mit ihrer 
Landwirtschaftskammer usw. treffen. Die Landwirtschaftskammern usw. 
sund allerdings ausschließlich auf den freihändigen Ankauf von Saatgetreide 
angewiesen. Eine Zuweisung, wie sie an die Kommunalverbände möglich und vor- 
gesehen ( ist, kann an sie nicht erfolgen. 
( wenn als Käufer ein Komm unalverband auftritt. Für den Weiterverkauf 
durch den Kommunalverband, der nur innerhalb seines Bezirkes stattfinden darf, 
gelten die Bestimmungen unter I letzter Absatz. 
Die Landesfuttermittelstellen werden jedoch ermächtigt, den Kommunal- 
verbänden für die in ihrem Bezirk gelegenen sogenannten anerkannten Saat- 
zuchtwirtschaften (IIa) und die nach Ziff. 2a und b anerkannten Saatgut- 
händler die Ausfuhrgenehmigung ein für allemal zu erteilen, wenn 
diese Saatzuchtwirtschaften und Saatguthändler dem Kommunalverband gegenüber 
sich schriftlich verpflichten, Verkäufe von Saatgerste und Saathafer nur unter Ein- 
haltung der vorstehend unter Ziffer 1—4 aufgeführten Grundsätze und Bedingungen 
vorzunehmen und dem Kommunalverband jederzeit Einsicht in die Liste ihrer Ver- 
täufe zu gewähren. 
IV. 
Die Eisenbahnverwaltungen dürfen Gerste und Hafer nur dann zur Be- 
forderung annehmen, wenn diese entweder auf einen Militärfrachtbrief erfolgt 
oder eine Bescheinigung des Kommunalverbandes vorgelegt wird, daß er mit der 
Ausfuhr aus dem Kommunalverband einverstanden ist (vgl. Rundschreiben R 111 1320 
vom 31. August 1915 3. Absatz). Abschrift dieser Bescheinigung ist dem Kommunal= 
verband des Empfangsortes zuzusenden. 
Unm den Eisenbahndienststellen die Möglichkeit zu geben, diese Bestimmungen 
genau einzuhalten und um der trotz dieser Vorschrift wiederholt festgestellten un- 
iutsassigen Versendung von Saatgetreide Einhalt zu tun, ist erforderlich: 
1 daß die Kommunalverbände die Güterabfertigungsstellen ihres Bezirks 
nötigenfalls darüber unterrichten, zu welchem Kommunalverband sie gehören; 
— 2. daß die Ausfuhrbewilligung, sofern der Verkäufer nicht eine anerkannte 
Funtzuchtwirtschaft oder ein anerkannter Saatguthändler (III, letzter Absatz) ist, 
iur d der Kommunalverband eine allgemeine Ausfuhrgenehmigung erteilt hat, 
lür lede Sendung besonders erteilt wird. Abgesehen von dieser Ausnahme ist es 
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