Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 6 (6)

Volksernährung. 
anderung 
der Anoronungen vom 25. September 1915 zu der Be- 
kanntmachung über zuckerhaltige Juttermittel vom 25. ep- 
tember 1915. p- 
Vom 1. Januar 1916. 
8 5 des Artikel 1 der Anordnungen bom 25. September 1915 zu der 
machung über zuckerhaltige Futtermittel vom 25. September 1915 erhält 
Fassung: 
Belannt 
folgende 
§ 5. Die Vergütung für Melassekesselwagen darf 3 Mark, für Melasse 
holzfässer darf 5 Pfennig und für Melasseeisenfässer darf 20 Pf. für der 
Tag nicht übersteigen (§ 12 Abs. 2). en 
Für Fässer, die nicht binnen einem Monat zurückgeliefert sind, darf 
der Verlader auch Bezahlung mit 5 Mark für das Holzfaß und mit 50 Marl 
für das Eisenfaß verlangen. Die Leihgebühr fällt in diesem Falle fort 
  
Bekanntmachung, 
betreffend Ergänzung der Bekanntmachung über die Preise 
und sonstigen Dergütungen für Kraftfuttermittel vom 
19. Kugust 1915. 
Vom 6. Januar 1916. 
(Auf Grund der §§8 5, 6 der Verordnung über den Verkehr mit Kraftfuttermitteln 
vom 28. Juni 1915 wird die Bekanntmachung über die Preise und sonstigen Ver- 
gütungen für Kraftfuttermittel vom 19. August 1915 ergänzt.) 
J. 
Den im §* 1 der Bekanntmachung genannten Gegenständen treten hinzu: 
Preis für 1 Tonne 
(1000 Kilogramm) 
  
  
  
Mark 
Peluschen 350 
Hülsenfrüchte, die für die menschliche Ernährung nicht 
geeignet ndd 350 
Gemenge von Gerste mit Hülsenfrüchten 300 
Abfälle der Buchweizenmüllerei (Buchweizenschalen 
und Kleteeg . . . . . . . . . . .. 48 
Rizinusmehl, entgistet 240 
Futter, das durch Verarbeitung des Heidekrauts auf 
Futtermehl hergestelltit . .. 25 
Eicheln, lufttroken 190 
Eicheln, ganze, gedörrt (nicht mehr als 15 vom Hundert 
Wasser enthaltend) ...... ... . . . . .. . ... 340 
Eicheln, gedörrt (nicht mehr als 15 vom Hundert Wasser 
enthaltend) und geschält 6 40 
Roßkastanien, lufttrokhken 150 
Roßkastanien, gedörrt (nicht mehr als 15 vom Hundert 
Wasser enthaltend) und gequetsct . . . -. 280 
II. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
  
50
	        
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