Full text : Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 6 (6)

Verschiedene  Maßnahmen.

II.

Die  Vergütung,  die  der  Verpflichtete  nach  §  5  Abs.  2  der  Verordnung  des  Bundas
rats  über  Ole  und  Fette  vom  8.  November  1915  für  die  Aufbewahrung  und  es
liche  Behandlung  vom  Zeitpunkt  des  Gefahrüberganges  zu  erhalten  hat,  wi  Meg,
0,10  Mark  für  jede  angefangene  Woche  und  für  je  100  Kilogramm  Rohgewich  aon

gesetzt.  Die  pflegliche  Behandlung  schließt  die  notwendige  Verböttcherung  ein

III.

Die  nach  §  5  Abs.  2  der  Verordnung  des  Bundesrats  über  Ole  und  Fette  v
8.  November  1915  zu  treffenden  Feststellungen  über  den  Zustand  der  Ole  und  geinr
im  Zeitpunkt  des  Gefahrüberganges  haben  zu  enthalten:  Gele
1.  die  Feststellung  des  Zustandes  der  Verpackung,
2.  die  Feststellung  der  Beschaffenheit  der  Ware  durch  Entnahme  von  Prober
Dabei  ist  in  den  Fällen,  in  denen  der  Kriegsausschuß  nach  Artikel  de
Feststellung  der  Beschaffenheit  der  Ware  durch  Entnahme  von  Proben
bereits  früher  verlangt  hatte,  besonders  festzustellen,  ob  die  zerst  festgestellte
  Beschaffenheit  der  Ware  eine  Anderung  erfahren  hat,  und  eine
etwaige  Anderung  dem  Kriegsausschuß  unverzüglich  anzuzeigen.

IV.

Die  Entnahme  von  Proben  hat  in  Mengen  von  je  ¼  Kilogramm  zu  erfolgen
daß  sie  dem  Durchschnittsinhalt  des  Fasses  entsprechen.  Kommen  für  einen  Posten
mehrere  Fässer  in  Betracht,  so  kann  von  jedem  Fasse  eine  Probe  in  der  gleichen
Weise  verlangt  werden.  """

Die  Proben  sind  unter  Bezeichnung  der  Ware  und  des  Postens  mit  der  dem
Kriegsausschuß  mitgeteilten  näheren  Bezeichnung  zu  versehen,  zu  versiegeln  und
aufzubewahren.  Die  Proben  sind  dem  Kriegsausschuß  auf  Verlangen  einzusenden.

Kllerhöchster  Erlaß,
betreffend  die  Aurechnung  des  Jahres  1916  als  Kriegsjahr.
Vom  24.  Januar  1916.

Auf  Ihren  Bericht  vom  14.  Januar  1916  bestimme  Ich:  Meine  Order  vom
7.  September  1915  über  die  Anrechnung  von  Kriegsjahren  aus  Anlaß  des  gegenwärtigen
  Krieges  gilt  auch  für  das  Kalenderjahr  1916.  Denjenigen  Kriegsteilnehmem,
denen  für  1914  oder  1915  oder  für  beide  Jahre  bereits  Kriegsjahre  anzurechnen
sind,  ist  ein  weiteres  Kriegsjahr  anzurechnen,  wenn  sie  die  Bedingungen  auch  für
das  Kalenderjahr  1916  erfüllt  haben.

VDerordnung,
betreffend  die  Rückkehr  der  Deutschen  im  Kusland.
Vom  1.  Februar  1916.

§  1.  Alle  im  Ausland  befindlichen  Deutschen,  die  am  30.  Juni  914  in  Elaß-Lothringen
  ihren  Wohnsitz  oder  dauernden  Aufenthalt  hatten  und  nach  diesem  Zeitpunkt
  das  Inland  verlassen  haben,  haben  unverzüglich  in  das  Inland  zurückzukehren
und  sich  bei  der  deutschen  Grenzpolizeistelle  zu  melden,  die  sie  bei  der  Rückkehr  zuent
erreichen.  «  ·.

§2.DieVerordnungtrittmitdemTageihrerVerkündungmKraft-56