Beschlagnahmen usw.
weite Nachtrags= VDerordnung
u der Bekanntmachung des Oberkommandos, betreffend
tandserhebung und Beschlagnahme von Rautschut
reunmh), Guttapercha, Balata und Kfbest sowie von
halb- und Fertigfabrikaten unter Derwendung dieser
Rohstoffe.
Vom 4. Januar 1916.
Nachstehende Nachtrags-Verordnung wird im Auftrage des Kriegsministeriums
zuf Grund der Bekanntmachung über die Sicherstellung von Kriegsbedarf vom
1. Juni 1915 in Verbindung mit der Erweiterung vom 9. Oktober 1915 hiermit
um allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß jede Zuwiderhandlung
zegen diese Bekanntmachung, soweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere
Strafen verwirkt sind, nach § 6 der Bekanntmachung über die Sicherstellung von
Friegsbedarf bestraft wird. .
Die in der Bekanntmachung V. I. 663/6. 15. K. R. A. in § 2b unter VII ge-
nannten Gegenstände:
Klasse 30 Fahrraddecken (montiert und unmoatiert) mit Garantie,
32 Fahrradschläuche (montiert und unmontiert) mit Garantie,
soweit sie nach § 5 der genannten Bekanntmachung meldepflichtig sind, werden
hiermit gemäß § 4 der Bundesratsverordnung über die Sicherstellung von Kriegs-
bedarf vom 24. Juni 1915 beschlagnahmt.
Diese Gegenstände dürfen vom 4. Januar 1916 ab:
1. in Bayern nur noch an die Traindepots des I. und II. Bayerischen
Armeekorps,
.in Sachsen nur noch an die Königliche Munitionsfabrik in Dresden,
#in Württemberg nur noch an die Königlich Württembergische Artillerie-
und Traindepot-Direktion,
.in sämtlichen übrigen Bundesstaaten nur noch an die Königliche Gewehr-
fabrik in Spandau
oder an deren durch schriftlichen Auftrag ausgewiesene Beauftragte verkauft oder
geliefert werden. Die Meldepflicht nach Maßgabe der Bekanntmachung V. I. 663/6.
15. K. R. A. an die Kautschuk-Meldestelle der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich
braufischen Kriegsministeriums, Berlin W. 9, Potsdamer Straße 10/11, bleibt
estehen.
Die Bekanntmachung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft.
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Bekanntmachung des Gberkommandos,
betreffend Beschlagnahme und Bestandserhebung von
Rußbaumholz und stehenden Nußbäumen.
** Vom 15. Januar 1916.
Nachstehende Bekanntmachung wir hiermit auf Ersuchen des Königlichen Kriegs-
munisteriums mit dem Bemerken zur allgemeinen Kenntnis gebracht, daß jede Zu-
widerhandlung gegen die Vorschriften, betreffend Beschlagnahme, Bestandser-
bebung und Lagerbuchführung auf Grund der Bekanntmachung über Vorrats-
erbebungen vom 2. Februar 1915 in Verbindung mit den Bekanntmachungen vom
Spptember 1915 und vom 24. Oktober 1915 sowie auf Grund der Bekanntmachung
. er die Sicherstellung von Kriegsbedarf vom 24. Juni 1915 in Verbindung mit den
wichnzungsbekanntmachungen vom 9. Oktober 1915 und 25. November 1915 bestraft
rd, soweit nicht nach allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind.
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