von Web-, Wirk- und Strickwaren.
Anforderung hat auf einer Postkarte (nicht mit Brief) zu erfolgen, die nichts
nthalten darf als die Kopfschrift „Betrifft Meldescheine für Nußbaumholz“,
utze Anforderung der Meldescheine und die deutliche Unterschrift mit genauer
wesss Auf einem Meldeschein darf nur der Vorrat eines Meldepflichtigen an-
aeben werden.
urgeber. gemäß § 5 Gegenstände zu melden hat, deren Eigentümer er nicht ist, hat
ene Gegenstände gesondert von den eigenen unter Bezeichnung des Eigentümers
u dem Meldeschein anzugeben. *
Der Meldeschein selbst darf weitere Mitteilungen als die Meldung nicht ent-
halten; auch dürfen bei Einsendung der Meldescheine andere schriftliche Erktärungen
in demselben Briefumschlag nicht beigefügt werden.
Lagerbuchführung.
87. Wer die im 82 Ziffer 1bezeichneten Vorräte an Nußbaumholz aus Anlaß des
Handelsbetriebes oder sonst des Erwerbes wegen in Gewahrsam hat, muß ein Lager-
buch führen, aus dem jede Anderung an den Bestandsmengen und ihre Verwendung
zu ersehen ist. Soweit der Meldepflichtige bereits ordnungsgemäß ein derartiges
Lagerbuch führt, braucht er kein besonderes Lagerbuch einzurichten.
Ausnahmen.
#8. Die Kriegsrohstoffabteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums
it ermächtigt, Ausnahmen von diesen Anforderungen zu gestatten.
Anfragen und Anträge.
§#9. Anfragen und Anträge sind an die
Kriegsrohstoffabteilung, Sektion V. II, des Königlich Preußischen Kriegs-
ministeriums, Berlin 8SW. 48, Verlängerte Hedemannstraße 10,
zu richten. Sie müssen auf dem Briefumschlag sowie am Kopfe des Briefes den
Vermerk tragen: „Betrifft Bestandserhebung für Nußbaumholz.“
Die
anderes e
Bekanntmachung,
Nr. W. M. 1000/11. 15. K. R. A.
betreffend Beschlagnahme und Bestandserhebung von
Web-, Wirk-, und Strickwaren.
Vom 1. Februar 1916.
Nachstehende Bekanntmachung wird hierdurch mit dem Bemerken zur all-
gemeinen Kenntnis gebracht, daß Zuwiderhandlungen gegen die Enteignungs-
oder Beschlagnahmeanordnungen gemäß der Bekanntmachung über die Sicher-
slellung von Kriegsbedarf vom 24. Juni 1915 in Verbindung mit den Erweiterungs-
bekanntmachungen vom 9. Oktober 1915 und vom 25. November 1915, und Zu-
widerhandlungen gegen die Meldepflicht oder Pflicht zur Lagerbuchführung gemäß
der Bekanntmachung über Vorratserhebungen vom 2. Februar 1915 in Verbindung
mit den Erweiterungsbekanntmachungen vom 3. September 1915 und vom 21. Ok-
tober 1915 bestraft werden.
" Inkrafttreten.
in aul Diese Bekanntmachung tritt mit ihrer Verkündung am 1. Februar 1916
Ir Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der früheren Bekanntmachungen
val 731/8. 15. und W. M. 231/9. 15., W. M. 1097/10. 15. und W. M. 999/11.
Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände.
8 2. Von der Bekanntmachung werden im Rahmen der beigefügten Über-
sichtstafel die nachstehend aufgeführten Web-, Wirk= und Strickwaren betroffen,
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