Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 6 (6)

Beschlagnahmen usw. 
l. Die? m sttreten der Anordnungen. 
§s 1. Die Anordnungen dieser Bekanntmachung treten mit ihrer ###- 
in Kraft. rer Verkündung 
Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände. 
8 2. Von dieser Bekanntmachung werden betroffen: 
1. Vorräte an Nußbaumholz mit einer Mindeststärke von 6 em. o 
Mindestlänge von 100 cm und einer Mindestbreite von 20 em Fer 
2. aart- sehenden Walnußbäume deren Stämme bei einer Messung 
in Höhe von 100 cm über dem Boden einen Umfang von minde 
Nich 100 em aufweisen. 1 fang mindestens 
Nicht betroffen von der Bekanntmachung werden Erzeugnisse aus N##88. 
baumholz (wie z. B. Möbel). Guisse aus auf- 
, Von der Bekanntmachung betroffene Personen. 
§ 3. Von dieser Bekanntmachung werden betroffen: 
1. alle natürlichen oder juristischen Personen, Kommunen, öffentlich-recht, 
lichen Körperschaften und Verbände, welche Gegenstände der im *2? 
aufgeführten Art im Gewahrsam haben, oder in deren Betrieben soiche 
Gegenstände erzeugt oder verarbeitet werden, oder für welche sich de 
Gegenstände unter Zollaufsicht, oder auf deren Grund und Boden soh 
die Walnußbäume befinden, 
2. alle Empfänger solcher Gegenstände nach Empfang derselben, falls die 
Gegenstände am Stichtage (8 5) sich auf dem Versand befinden und nich 
bei einer der unter 1. bezeichneten Personen usw. in Gewahrsam oder 
unter Zollaufsicht gehalten werden. 
Beschlagnahme. 
§ 4. Die im § 2 bezeichneten Gegenstände werden hiermit beschlagnahmt. 
Trotz der Beschlagnahme ist ihre Verarbeitung zu Gegenständen des Kriegs- 
bedarfs und ihre unmittelbare Veräußerung an staatliche Militärwerkstätten gestattet. 
Außerdem darf ihre Verarbeitung oder Veräußerung erfolgen, wenn der Verarbeiter 
oder Erwerber nachweist, daß sie zur Erfüllung eines militärischen Lieferungsauf- 
trages erfolgt. Als Nachweis gilt eine schriftliche Bescheinigung des Königlichen 
stellvertretenden Generalkommandos, in dessen Bezirk der Verarbeiter oder Er- 
werber seinen Wohnsitz hat. 
Die Veräußerung und Verarbeitung der im § 2 bezeichneten Hölzer, die zur 
Herstellung von Gegenständen des Kriegsbedarfs nicht geeignet sind, ist allgemein 
gestattet, falls der Verkaufspreis für das Kubikmeter (Festmeter) der Ware 60 Mark 
nicht übersteigt. 
Meldepflicht. 
* 5. Die im § 3 bezeichneten Personen unterliegen bezüglich der im & 2 be- 
zeichneten Gegenstände einer Meldepflicht. **-* 
Maßgebend für die Meldepflicht ist der mit Beginn des 15. Januar 1910 (Stichtag 
vorhandene Bestand. 
Die Meldung hat zu erfolgen: « 
a) bei den Vorräten an Nußbaumholz (5 2 Ziff. 1) nach Kubikmetern (Fest- 
metern), » 
b)beidenWalnußbäumen(§28iff.2)uachStammzahlundUmjgug,denen 
Größenangabevvn200mzu200mnachobenabzurundenqt 
Die Bestandsmeldungen sind bis zum 25. Januar 1916 unter Benutzung der 
vorschriftsgemäß auszufüllenden amtlichen „Meldescheine für Nußbaumholz 
(60/ an die Kriegsrohstoffabteilung, Seklion V. II. des Königlich Preußischen Kriege 
ministeriums, Berlin 8§W. 48, Verlängerte Hedemannstraße 10, zu erstatten. 
Meldescheine. » » 
§6.DieMeldefcheinenebftBriefumschläensindanzufordernbecdemaw 
ständigen Landrat, in den Stadtkreisen bei der Poliheiverwaltung. 
  
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