Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 6 (6)

Von Web-, Wirk-- und Strickwaren. 
Es ist nicht angängig, Muster von zu verschiedenen Gruppen gehörigen, auf 
UAnhiedenen Meldescheinen anzumeldenden Gegenständen in einem und demselben 
sabe biiw. Paket einzusenden. Ebenso ist es nicht zulässig, in Paketen mit Mustern 
Medescheine oder Meldekarten zu übersenden, da sonst eine erhebliche Verzögerung 
" r r Bearbeitung eintreten würde. 
in gede einzelne Sendung mit Mustern hat auf dem Umschlage mit auffallender 
Sünsst den Vermerk zu tragen, zu welcher Gruppe der Inhalt gehört (z. B. „Enthält 
Muster zu Meldeschein 67) und die zenaue Adresse des Absenders anzugeben. 
Das Webstoffmeldeamt ist berechtigt, über diese Muster hinaus in besonderen 
ä weiteres Mustermaterial anzufordern. 
Lagerbuch und Auskunftserteilung. 
16. Jeder Meldepflichtige (§ 11) hat ein Lagerbuch zu führen, aus dem jede 
Anderung in den Vorratsmengen und ihre Verwendung ersichtlich sein muß. 
Soveit der Meldepflichtige bereits ein derartiges Buch führt, braucht ein be- 
sonderes Lagerbuch nicht eingerichtet zu werden. In dem Lagerbuch ist indes mit 
toter Tinte deutlich bei den einzelnen beschlagnahmten Posten zu vermerken, daß 
sie beschlagnahmt sind. ,,».,, .,» 
Beauftragten der Militär= oder Polizeibehörden ist jederzeit die Prüfung des 
bagerbuches sowie die Besichtigung der Räume zu gestatten, in denen meldepflichtige 
Gegenstände zu vermuten sind. 
Filler 
Anfragen und Anträge. 
& 17. Alle Anfragen und Anträge, die die vorliegende Bekanntmachung oder 
etwa dazu ergehende Ausführungsbestimmungen betreffen, sind an das Webstoff- 
meldeamt der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministe- 
riums, Berlin SW. 48, Verlängerte Hedemannstr. 11, zu richten. 
Die Anfragen und Anträge müssen auf dem Briefumschlag sowie am Kopfe 
des Briefes einen kurzen Vermerk tragen, auf welche der in § 2 aufgeführten Waren- 
gruppen sie sich beziehen (z. B. betrifft Männertrikotagen). 
In einem und demselben Schreiben sollen nur Angelegenheiten behandelt 
werden, die sich auf eine der in § 2 genannten Warengruppen beziehen. 
Für Freigabeanträge, denen nur in besonders dringenden Fällen stattgegeben 
werden kann, sowie für Anfragen, ob bestimmte Gegenstände von der Bekannt- 
machung betroffen werden, sind die vorgeschriebenen amtlichen Vordrucke zu ver- 
wenden, die bei den Handelskammern erhältlich sind. 
Jeder Anfrage ist für jede Stoffart eine besondere Musterkarte beizufügen, 
die zden Kandesskammemn erhältlich ist; nicht zu verwechseln mit der Meldekarte 
(vergl. ). 
Ist jemand sich nicht klar darüber, ob seine Ware der Beschlagnahme unterliegt 
oder nicht, so hat er die Ware zunächst anzumelden und mittels des vorgeschriebenen 
Vordruckes bei dem Webstoffmeldeamt anzufragen, ob die Ware beschlagnahmt 
oder beschlagnahmefrei ist. Bis ein Freigabebescheid erfolgt, gilt die gemeldete 
ae auf icden Fall als beschlagnahmt und ist zur Verfügung des Webstoffmelde- 
amts zu halten. 
!) Laut Berichtigung vom 28. Januar 1916. 
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