Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 6 (6)

Beschlagnahmen usw. 
Verfügungen gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehu 
erfolgen. siehung 
Unzutässig ist auch jeder Wechsel im Gewahrsam der beschlagnahmten Gegen- 
stände. ««' 
Trotz der Beschlagnahme sind alle Veränderungen und Verfügungen zulässi 
die mit ausdrücklicher Zustimmung des Webstoffmeldeamts der Kriegs-Rohstoff 
Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums, Berlin SW. 48, Verlängenle 
Hedemannstraße 11, erfolgen. Auch Veräußerungen an Stellen des Heeres der 
asgee oder der Feldpost dürfen nur mit Zustimmung des Webstoffmeldeamts 
erfolgen. " 
Ausnahmen von der Beschlagnahme. 
§ 5. Nicht beschlagnahmt sind durch diese Bekanntmachung: 
1. Im Gebrauch gewesene oder im Gebrauch befindliche Gegenstände. 
2. Alle Gegenstände, welche sich am 1. Februar 1916 im Eigentum von slaat- 
lichen oder kommunalen Behörden und Anstalten sowie von Vereinigungen für 
Liebesgabenbeschaffung, soweit letztere ihre Vorräte unentgeltlich dem Heere oder 
ver Marine zuführen, ferner von Vereinslazaretten und privaten Krankenhäusern 
efinden. 
Dagegen ist der Erwerb beschlagnahmter Gegenstände nach dem 
1. Februar 1916 auch seitens der Vorgenannten unzulässig. 
3.Alle Gegenstände, für welche Lieferungsverträge mit einer Stelle des Heeres 
der Marine oder der Feldpost bis zum 1. Februar 1916 einschließlich abgeschlossen 
worden sind, vorausgesetzt, daß auch alle auf die Lieferungen bezüglichen Zwischen- 
und Unterverträge bereits bis zum 1. Februar 1916 abgeschlossen worden sind. 
Dagegen fallen nicht unter diese Ausnahme Gegenstände, über welche Ver- 
träge mit Eisenbahn= und anderen Zivilbehörden, ausländischen Militärbehörden, 
Kantinen, Privatkrankenhäusern (selbst mit militärischer Belegung), Vereinslazaretten, 
anderen gemeinnützigen Vereinen oder Anstalten und dergleichen mehr bestehen. 
4. Männerhemden und Männerunterhosen, welche nach dem 8. Dezember 
1915 aus dem Reichsausland (nicht Zollausland oder besetzten Gebieten) eingefühn 
worden sind oder noch werden. 
5. Gegenstände, für die bis zum 8. Dezember 1915 eine Ausfuhrbewilligung 
des Reichskanzlers erteilt worden ist. 
Freigabe für den Kleinverkauf. 
§s 6. Die Vorräte einer Person sind bis zur Höhe der folgenden Mindest- 
mengen für den Kleinverkauf freigegeben: 
a) ohne Rücksicht auf die Qualität 
je 50 Waffenröcke, Litewken, Feldblusen, Mäntel, 
je 20 Attilas, Ulankas, Koller usw., 
20 Reithosen, 
100 lange Hosen (einschließlich Stiefelhosen), 
je 20 Feldmützen, Drillichjacken, Drillichröcke, 
40 Drillichhosen, Die Verschiedenheit 
50 Halsbinden, der Größe und 
je 10 Tornister, Zeltzubehörbeutel, Munitions-] Farbe bleibt außer 
tragesäcke, Wassertragesäcke, Schanzzeug= oder Betracht. 
Drahtscherenfutterale, Feldflaschenüberzüge, 
30 Militärrucksäcke, 
je 50 Helmbezüge, Brotbeutel, Zeltbahnen, Rei- 
terfuttersäcke, Tränkeimer, Packtaschen, 
500 Sandsäcke, 
b) von jeder Qualität 
je 100 Männerhemden oder Männerunterhosen. 
  
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