Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 6 (6)

Schuld= und Kreditverhältnisse. 
Bekanntmachung, 
betreffend die Fristen des Wechsel= und Scheckrechts fi 
Elsaß-Lothringen. 
Vom 6. Januar 1916. 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigt 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 im Ansch 
an die Bekanntmachung vom 21. Oktober 1915 folgende Verordnung erlassen: 
Die Fristen für die Vornahme einer Handlung, deren es zur A 
übung oder Erhaltung des Wechselrechts oder des Regreßrechts aus d 
Scheck bedarf, werden, soweit sie nicht am 31. Juli 1914 abgelaufen war 
für die in Elsaß-Lothringen zahlbaren Wechsel oder Schecks in der We 
verlängert, daß sie mit dem 1. Mai 1916 ablaufen, sofern sich nicht #c 
anderen Vorschriften ein späterer Ablauf ergibt. 
Diese Vorschrift findet keine Anwendung auf die Frist, innerh 
deren nach den gesetzlichen Vorschriften der Regreßpflichtige von! 
Nichtzahlung des Wechsels oder Schecks zu benachrichtigen ist. 
Bekanntmachung, 
betreffend Anderung der Postordnung vom 20. März 100 
Vom 9. Januar 1916. 
Auf Grund des § 50 des Gesetzes über das Postwesen vom 28. Oktober 18 
und des § 3 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend die Erleichterung des Wechselprotest, 
vom 30. Mai 1908 sowie auf Grund der Bekanntmachung des Bundesrats vr# 
6. Januar 1916, betreffend die Fristen des Wechsel= und Scheckrechts für Else 
Lothringen, wird die Postordnung vom 20. März 1900 wie folgt geändert. 
1. Im § 18a „Postprotest“ erhält der Abs. V unter B und C folgende Fassur 
B. Postprotestaufträge mit Wechseln, die in Ostpreußen in den Regierun 
bezirken Allenstein und Gumbinnen sowie in den Kreisen Gerdau 
und Memel zahlbar sind, oder mit solchen in anderen Teilen Ostpreuße 
oder im Stadtkreis Danzig zahlbaren gezogenen Wechseln, die als Wohn 
des Bezogenen einen Ort angeben, der in einem der bezeichneten Te 
Ostpreußens (Regierungsbezirke Allenstein und Gumbinnen, Kre 
Gerdauen und Memel) liegt, werden erst an folgenden Tagen nochme 
zur Zahlung vorgezeigt. 
a) wenn der Zahlungstag des Wechsels in der Zeit vom 30. Juli 19 
bis einschließlich 28. Januar 1916 eingetreten ist, 
am 31. Januar 1916; 
b) wenn der Zahlungstag des Wechsels am 29. Januar 1916 od 
später eintritt, 
am zweiten Werktag nach dem Zahlungstage. 
Postprotestaufträge mit Wechseln, die in Elsaß-Lothringen zahlb 
sind, werden erst an folgenden Tagen nochmals zur Zahlung vorgezeig 
a) wenn der Zahlungstag des Wechsels in der Zeit vom 30. Juli 19 
bis einschließlich 28. April 1916 eingetreten ist, 
am 1. Mai 1916; 
b) wenn der Zahlungstag des Wechsels am 29. April 1916 oder spät 
eintritta. 
am zweiten Werktag nach dem Zahlungstage. 
Solange die Verlängerung der Fristen des Wechsel= und Sche 
rechts nach den obigen Vorschriften besteht, kann der Auftraggeber ve 
langen, daß ein davon betroffener Wechsel mit dem Postprotestauftra 
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