Spinnstoffen usw.
Anfragen und Anträge.
§ 15. Alle Anfragen und Anträge, die die vorliegende Bekanntmachung oder
die dazu ergehenden Ausführungsbestimmungen betreffen, sind an das Webstoff-
n uldeamt der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegs-
umnssteriums, Berlin S8W. 48, Verlängerte Hedemannstraße 11, zu richten.
mi Die Anfragen und Anträge müssen auf dem Briefumschlag sowie am Kopfe
des Briefes einen kurzen Vermerk tragen: „Betrifft Bekleidungs= und Ausrüstungs-
slücke."
Rachtrag
(Nr. W. M. 600/1. 16 K. K. A.)
u der Bekanntmachung des Gberkommandos, betreffend
Bestandserhebung von tierischen und pflanzlichen Spinn-
stoffen und daraus hergestellten Web-, Wirk= und Strick-
garnen.
(Nr. W. M. 58/9. 15 K. R. A.)
Vom 1. Februar 1916.
Nachstehende Anordnungen werden hierdurch auf Ersuchen des Kriegs-
ministeriums mit dem Bemerken zur allgemeinen Kenntnis gebracht, daß Zuwider-
handlungen gemäß der Bekanntmachung über Vorratserhebungen vom 2. Februar
1915 in Verbindung mit den Erweiterungs-Bekanntmachungen vom 3. September
1915 und vom 21. Oktober 1915 bestraft werden.
Artikel I. Meldepflichtige Gegenstände.
z 3 der Bekanntmachung Nr. W. M. 58/9. 15. K. R. A. vom 28. September
1915 erhält folgende Fassung:
* 3. Meldepflichtige Gegenstände. Meldepflichtig sind:
a) sämtliche unverarbeiteten und in Verarbeitung befindlichen Vorräte der
nachstehend näher bezeichneten tierischen und pflanzlichen Spinnstoffe,
b) alle aus diesen tierischen und pflanzlichen Spinnstoffen hergestellten Web-,
Trikot-, Wirk= und Strickgarne, und zwar in der in den amtlichen Melde-
scheinen vorgesehenen Einteilung:
Gruppe 1.
A. 1. ungefärbte und gefärbte reine Schafwolle, Kamelhaar, Mohair, Al-
paka, Kaschmir, ungewaschen, rückengewaschen, fabrikmäßig gewaschen,
karbonisiert.
2. ungefärbte und gefärbte Spinnstoffe aus reiner Schafwolle, Kamel-
haar, Mohair, Alpaka, Kaschmir, also Kamm zug, Kämmlinge und Ab-
gänge jeder Art dieser Spinnstoffe aus Wäscherei, Kämmerei, Kamm-
garn= und Streichgarnspinnerei, Weberei, Strickerei und Wirkerei,
3. Zickel-, Ziegen-, Kälber-, Rinder-, Fohlen= und Pferdehaare, mit Aus-
nahme von Schweif= und Mähnenhaaren.
B. Webgarne, Trikotgarne und Wirkgarne (Kammgarn, Streichgarn, Kamm-
1[ mit Streichgarn gezwirnt), gleichviel, ob diese Garne hergestellt
ind aus:
1. reiner Wolle, Kamelhaar, Mohair, Alpaka, Kaschmir, ungewaschen,
rückengewaschen, fabrikmäßig gewaschen, karbonisiert, ohne oder mit
einem Zusatz von Kunstwolle,
2. Spinnstoffen aus reiner Schafwolle, Kamelhaar, Mohair, Alpaka,
Kaschmir, also Kammzug, Kämmlingen, Abgängen jeder Art aus
Wäscherei, Kämmerei, Kammgarn= und Streichgarnspinnerei, Weberei,
Strickerei und Wirkerei, ohne oder mit einem Zusatz von Kunstwolle,
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