Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 6 (6)

Spinnstoffen usw. 
Anfragen und Anträge. 
§ 15. Alle Anfragen und Anträge, die die vorliegende Bekanntmachung oder 
die dazu ergehenden Ausführungsbestimmungen betreffen, sind an das Webstoff- 
n uldeamt der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegs- 
umnssteriums, Berlin S8W. 48, Verlängerte Hedemannstraße 11, zu richten. 
mi Die Anfragen und Anträge müssen auf dem Briefumschlag sowie am Kopfe 
des Briefes einen kurzen Vermerk tragen: „Betrifft Bekleidungs= und Ausrüstungs- 
slücke." 
Rachtrag 
(Nr. W. M. 600/1. 16 K. K. A.) 
u der Bekanntmachung des Gberkommandos, betreffend 
Bestandserhebung von tierischen und pflanzlichen Spinn- 
stoffen und daraus hergestellten Web-, Wirk= und Strick- 
garnen. 
(Nr. W. M. 58/9. 15 K. R. A.) 
Vom 1. Februar 1916. 
Nachstehende Anordnungen werden hierdurch auf Ersuchen des Kriegs- 
ministeriums mit dem Bemerken zur allgemeinen Kenntnis gebracht, daß Zuwider- 
handlungen gemäß der Bekanntmachung über Vorratserhebungen vom 2. Februar 
1915 in Verbindung mit den Erweiterungs-Bekanntmachungen vom 3. September 
1915 und vom 21. Oktober 1915 bestraft werden. 
Artikel I. Meldepflichtige Gegenstände. 
z 3 der Bekanntmachung Nr. W. M. 58/9. 15. K. R. A. vom 28. September 
1915 erhält folgende Fassung: 
* 3. Meldepflichtige Gegenstände. Meldepflichtig sind: 
a) sämtliche unverarbeiteten und in Verarbeitung befindlichen Vorräte der 
nachstehend näher bezeichneten tierischen und pflanzlichen Spinnstoffe, 
b) alle aus diesen tierischen und pflanzlichen Spinnstoffen hergestellten Web-, 
Trikot-, Wirk= und Strickgarne, und zwar in der in den amtlichen Melde- 
scheinen vorgesehenen Einteilung: 
Gruppe 1. 
A. 1. ungefärbte und gefärbte reine Schafwolle, Kamelhaar, Mohair, Al- 
paka, Kaschmir, ungewaschen, rückengewaschen, fabrikmäßig gewaschen, 
karbonisiert. 
2. ungefärbte und gefärbte Spinnstoffe aus reiner Schafwolle, Kamel- 
haar, Mohair, Alpaka, Kaschmir, also Kamm zug, Kämmlinge und Ab- 
gänge jeder Art dieser Spinnstoffe aus Wäscherei, Kämmerei, Kamm- 
garn= und Streichgarnspinnerei, Weberei, Strickerei und Wirkerei, 
3. Zickel-, Ziegen-, Kälber-, Rinder-, Fohlen= und Pferdehaare, mit Aus- 
nahme von Schweif= und Mähnenhaaren. 
B. Webgarne, Trikotgarne und Wirkgarne (Kammgarn, Streichgarn, Kamm- 
1[ mit Streichgarn gezwirnt), gleichviel, ob diese Garne hergestellt 
ind aus: 
1. reiner Wolle, Kamelhaar, Mohair, Alpaka, Kaschmir, ungewaschen, 
rückengewaschen, fabrikmäßig gewaschen, karbonisiert, ohne oder mit 
einem Zusatz von Kunstwolle, 
2. Spinnstoffen aus reiner Schafwolle, Kamelhaar, Mohair, Alpaka, 
Kaschmir, also Kammzug, Kämmlingen, Abgängen jeder Art aus 
Wäscherei, Kämmerei, Kammgarn= und Streichgarnspinnerei, Weberei, 
Strickerei und Wirkerei, ohne oder mit einem Zusatz von Kunstwolle, 
73
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.