Arbeitszeit in Lumpenreißereien.
Bekanntmachung des Oberkommandos
betreffend Krbeitszeit in Lumpenreißereien. "
Vom Januar 1916.
Das Oberkommando in den Marken bringt über die Arbeitszeit in Lumpenrer#
reien auf Grund des § 9 Buchstabe b des Gesetzes über den Belagerungs uc
vom 4. Juni 1851 (in Bayern auf Grund Artikel 4 Ziffer 2 des Gesetzes kshoiad
Kriegszustand vom 5. November 1912) folgendes zur allgemeinen Kenntnis.
1. Die Verarbeitung von wollenen, halbwollenen und baumwollenen Lum-
und wollenen, halbwollenen und baumwollenen Gegenständen und Abfällen eo
Textilwarenherstellung auf Reißmaschinen (Reißwölfen) ist, soweit nicht im folgend u
Ausnahmen bestimmt sind, verboten. genden
2. Die im § 1 verbotene Verarbeitung darf insoweit erfolgen, als das Reiser
zur Herstellung von Kunstwolle bzw. Kunstbaumwolle für militärische Zwecke K. .
auf Anordnung oder mit Erlaubnis der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königi
preußischen Kriegsministeriums, des Königlich preußischen Bekleidungs-Beschaffungs.
amtes, der Königlich preußischen Feldzeugmeisterei, der Mktiengesellschaft zur Ver-
wertung von Stoffabfällen oder der Kriegs-Wollbedarf-Aktiengesellschaft erfolgt
Der Nachweis des Heeresauftrages gilt nur als geführt, wenn der betreffende Be-
trieb einen gültigen Ausweis einer der vorgenannten Stellen in Händen hat.
3.Für andere Zwecke (Herstellung von Zivilaufträgen) dürfen die Reißmaschinen
zur Verarbeitung der im § 1 angegebenen Lumpen, Gegenstände und Abfälle nur
am Montag und Dienstag jeder Woche, und zwar an jedem dieser Tage höchstens
10 Stunden, in Betrieb gehalten werden. «
4. Das Arbeiten mit Reißmaschinen, welche bis zum Inkrafttreten dieser Be-
kanntmachung nicht im Betrieb waren, ist außer für militärische Zwecke (siehe #2)
verboten.
Kus führungsbestimmungen
zum Gesetz über vorbereitende Maßnahmen zur Be-
steuerung der Kriegsgewinne vom 24. Dezember 1915.
Vom 27. Januar 1916.
§ 1. Soweit andere juristische Personen des bürgerlichen Rechts als die im
§ 1 des Gesetzes bezeichneten eine auf Erwerb gerichtete Tätigkeit ausüben, bestimmt
der Bundesrat, ob und in welchem Umfang die Vorschriften des Gesetzes auf sie
auszudehnen sind. 4r*!. ·
Die obersten Landesfinanzbehörden teilen dem Reichskanzler mit, für welche
juristische Personen in ihrem Verwaltungsbereiche die Ausdehnung der Vorschriften
des Gesetzes in Betracht kommt. » »·
§2.Diein§§1und6desGesetzesbezeichnetenGeiellfchaftenfofme die durch
den Bundesrat ihnen gleichgestellten juristischen Personen haben die Geschäfts-
berichte und Jahresabschlüsse nebst den Gewinn= und Verlustrechnungen der Friedens-
geschäftsjahre (§ 5 des Gesetzes) und der Kriegsgeschäftsjahre (§ 2 des Gesetzes
sowie die darauf bezüglichen Beschlüsse der Generalversammlungen der von der
obersten Landesfinanzbehörde bestimmten Behörde zu einem von ihr festzusetzenden
Zeitpunkt einzureichen. Inländische Gesellschaften haben die Geschäftsberichte usw.
in dem Bundesstaat einzureichen, in dem sie ihren Sitz haben. Ausländische Gesell
schaften haben die Einreichung in dem Bundesstaate zu bewirken, auf den der großte
Teil ihres inländischen Geschäftsbetriebs entfällt. In Zweifelsfällen entscheidet der
Bundesrat. Die Bildung der gesetzlichen Sonderrückiage ist, soweit sie nicht- ohne
weiteres aus den eingereichten Bilanzen oder Jahresabschlüssen ersichtlich ist, n
zuständigen Behörde unter Beifügung einer Berechnung des Mehrgewinns is
des Gesetzes) nachzuweisen.
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