Kriegsfürsorge.
Bekanntmachung,
betreffend Ergänzung der Bekanntmachung vom 15. Ro-
vember 1915 wegen künderung der Kusführungsbestim-
mungen zu der Bekanntmachung, betreffend Ein= und
Durchfuhr von Erzeugnissen feindlicher Länder, vom
12. Februar 1915.
Vom 3. Januar 1916.
Die nach § 2 Abs. 1 der Bekanntmachung vom 15. November 1915 erforderliche
Bescheinigung des deutschen Konsuls wird in den okkupierten Gebieten Belgiens
von dem Zivilkommissar, in dessen Bezirk der Erzeugungsort der Ware liegt, erteil!.
Bekanntmachung
über die Beglaubigung von Unterschriften und die
Legalisation von Urkunden in den besetzten Gebieten.
Vom 20. Januar 1916.
(Auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirt-
schaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914.)
§5 1. In den besetzten Gebieten Belgiens und Frankreichs, sowcit sie unter der
Verwaltung des Kaiserlichen Generalgouverneurs in Brüssel stehen, sind die Präsi-
denten der Zivilverwaltung befugt, die nach den Vorschriften eines deutschen Gesetzes
erforderliche öffentliche Beglaubigung einer Unterschrift oder eines Handzeichens
vorzunehmen. Für die Beglaubigung gelten die Vorschriften des § 183 des Gesetzes
über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.
Der Reichskanzler kann auch anderen Dienststellen der Zivilverwaltung diese
Befugnis verleihen.
§ 2. Die Präsidenten der Zivilverwaltung in den im 8 1 bezeichneten Gebieten
sind befugt, Urkunden, die in ihrem Amtsbezirk ausgestellt oder beglaubigt sind,
zu legalisieren. Die Legalisation hat dieselbe Wirkung wic die Legalisation durch
einen Konsul oder Gesandten des Reichs.
8 3. Der Reichskanzler kann anordnen, daß die Vorschriften der §§ 1, 2 für
zanhen besetzte Gebiete entsprechend gelten, und die dort zuständigen Dienststellen
estimmen.
§ 4. Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. Der
Reichskanzler bestimmt, wann und inwiewelt die Verordnung außer Kraft tritt.
Bekanntmachung,
betreffend die Unterstützung von FSamilien in den Dienst
eingetretener Mannschaften.
Vom 21. Januar 1916.
(Auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirt-
schaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 zur Ergänzung des Gesetzes,
betreffend die Unterstützung von Familien in den Dienst eingetretener Mannschaften
vom 28. Februar 1888/4. August 1914 (Familienunterstützungsgesetz).)
§ 1. Unterstützungen nach dem Familienunterstützungsgesetz und den Vor-
schriften dieser Verordnung erhalten im Falle der Bedürftigkeit außer den Familien
der im § 1 des Gesetzes aufgeführten Mannschaften die Familien:
a) der Mannschaften, die sich in Erfüllung ihrer gesetzlichen aktiven Dienst-
pflicht befinden,
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