Familienunterstützung.
b) der Freiwilligen auf Kriegsdauer (Kriegsfreiwilligen, 8 98,, der Wehr-
ordnung),
e) der Reichsangehörigen, die an der Rückkehr aus dem Ausland infolge
feindlicher Maßnahmen verhindert oder vom Feinde verschleppt worden sind.
8 2. Auf die nach § 1 des Familienunterstützungsgesetzes und § 1 dieser Ver-
ordnung zu gewährenden Unterstützungen haben außer den im § 2 des Familien-
unterstützungsgesetzes bezeichneten Personen Anspruch:
a) elternlose Enkel,
b) Stiefeltern, Stiefgeschwister, Stiefkinder,
c) die schuldlos geschiedene Ehefrau, der nach § 1578 des Bürgerlichen Gesetz-
buchs der Ehemann den Unterhalt zu gewähren verpflichtet ist,
c) uneheliche, mit in die Ehe gebrachte Kinder der Ehefrau, auch wenn der
Ehemann nicht der Vater ist,
e) Pflegeeltern und Pflegekinder.
Elternlose Enkel über 15 Jahre sowie die im Abs. 1 unter b, d und e aufgeführten
Personen haben den Anspruch indessen nur, wenn sie von dem Eingetretenen unter-
halten wurden oder das Unterhaltungsbedürfnis erst nach erfolgtem Diensteintritte
hervorgetreten ist.
Anspruch auf Unterstützung nach Abs. le besteht nur, wenn das Pflegeverhältnis
bereits vor Beginn des gegenwärtigen Krieges bestanden hat und kein Entgelt gezahlt
wird. Der Anspruch ruht, solange den hiernach Berechtigten ein Anspruch auf Grund
anderer Bestimmungen des Familienunterstützungsgesetzes oder dieser Verordnung
zusteht.
i 3. Bedürftigkeit gemäß §& 1 des Familienunterstützungsgesetzes und § 1 dieser
Verordnung ist anzunehmen und wenigstens der Mindestsatz zu zahlen, wenn nach
der letzten Steuerveranlagung das Einkommen des in den Dienst Eingetretenen
und seiner Familie
in den Orten der Tarifklasse E 1000 Mark oder weniger,
in den Orten der Tarifklassen C und D 1200 Mark oder weniger,
in den Orten der Tarifklassen A und B 1500 Mark oder weniger
beträgt.
Sind die tatsächlichen Einnahmen der Unterstützungsberechtigten gegenüber
der Steuerveranlagung wesentlich niedriger oder höher oder besteht keine Steuer-
veranlagung, so hat der Lieferungsverband das Jahreseinkommen selbständig fest-
zustellen. Dies gilt nach näherer Bestimmung der Landeszentralbehörden auch
für die Bundesstaaten, in denen Einkommensteuer nicht erhoben wird; Elsaß-Loth=
ringen gilt in dieser Hinsicht als Bundesstaat.
Ein Anspruch besteht in der Regel nicht, wenn der in den Dienst Eingetretene
mit seiner Familie am Einkommen keinen Ausfall erleidet, oder wenn sonstige Tat-
sachen die Annahme rechtfertigen, daß eine Unterstützung nicht benötigt wird.
444. Die der Ehefrau zustehenden Mindestbeträge werden auf monatlich 15 Mark,
der den sonsigen Berechtigten zustehenden Mindestbeträge auf monatlich 7,50 Mark
festgesetzt.
Die Verpflichtung des Lieferungsverbandes, im Falle des Bedarfs über die
Mindestsätze hinaus das Erforderliche zu gewähren, wird hierdurch nicht berührt.
95J5. Als gewöhnlicher Aufenthalt (§ 4 des Familienunterstützungsgesetzes)
solcher Personen, die sich bei Beginn ihres Unterstützungsanspruchs in Anstaltspflege
(Irren-, Blindenanstalten, Krankenhäusern usw.) oder in Familienpflege befinden,
Alt der Ort, an dem der Berechtigte vor seiner Einlieferung in die Anstalt oder
Familie seinen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt hat.
Arls gewöhnlicher Aufenthalt unehelicher, in öffentlichen oder privaten An-
talten geborener Kinder gilt der Ort, an dem die Mutter vor ihrem Eintritt in die
Anstalt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Ist die Mutter ein Fürsorgezögling,
so ist der Lieferungsverband verpflichtet, aus dessen Bezirk ihre Überweisung in
Fürsorgeerziehung erfolgt ist.
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