Preußen.
Die in der III. Ausführungsanweisung vom 8. Dezember 1915 --
Abs. 1 Ziff. 3 für die Provinz Schleswig-Holstein herabgesetzten Erundser dr-
Butter werden vom 1. Juni 1916 ab für die Städte Altona und Wandsb a" für
gehoben. Für diese Städte treten mit dem 1. Juni 1916 die am k auf
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dort gültig gewesenen Grundpreise bis auf weiteres wieder in Hobbenbbe 191n5
Ministerialerlaß,
betreffend Einfuhr von Butter.
Vom 1. Juni 1916.
Auf Grund der Bestimmungen über die Einfuhr von Butter aus de
om u Mai 1916 wird 8 m Auslande
1. Der Verkehr mit Butter aus den Niederlanden wird ausschließlich auf
die Grenzstationen Bentheim, Gronau und Emmerich beschränkt, so daß
Buttersendungen über andere Stationen nicht zugelassen werden.
2. Die Einfuhr von Butter aus den Niederlanden außerhalb des Bahn-
verkehrs, insbesondere über die Landstraßen, ist verboten
Kusführungsanweisung
zu der Derordnung des Bundesrats zur Vereinfachung
der Beköstigung vom 31. Mai 1910.
Vom 7. Juni 1916.
bef Auf Grund des § 8 Abs. 1 der vorbezeichneten Verordnung wird folgendes
estimmt:
Die aus § 8 Abs. 2 a. a. O. den Landeszentralbehörden zustehende Befugnis
übertragen wir den Regierungspräsidenten, für Berlin dem Oberpräsidenten.
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