Spinn= und Webverbot.
Inkrafttreten der Anordnungen.
§ 1. Diese Bekanntmachung tritt am 1. April 1916 in Kraft.
Mit dem Inkrafttreten dieser Bekanntmachung werden aufgehoben:
1. das Herstellungsverbot für Baumwollstoffe (W. II. 1293/6. 15
2. 9 die Bekanntmachun „betreffend Veräußeru
arbeitung und Sesch lagnahme sbon Brreußerung, Ver-
wollabgängen und Baumwollgespinsten, vom 14.
(W. II. 2548./7. 15. K. R. A.), August 1815
b) die Bekanntmachung, betreffend Veräußerung, Verar.
beitung und Beschlagnahme von Baumwolle, Baum-
wollabgängen. Baumwollaßfällen und Baumwollge=
pinsten (abgekürzt Spinnverbot), vom 7. De .
(w.II.1726-11.15.K.R.A.), zember ihis
3. die allgemeinen Ausnahmebewilligungen vom 14. Juli 1915
(W. II. 948/7. 15. K. R. A.), vom 20. August 1915 (W. II. 1200/8. 15
K. R. A.) und vom 25. Oktober 1915 (W. I. 3503/10. 15. K. R. A).
4. die Erläuterungen zum Belegschein 3, W. II. 478/10. 15. K. R. A)).
Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände.
§ 2. Von dieser Bekanntmachung sind betroffen:
1. Baumwolle, Linters, Baumwollabgänge, Baumwollabfälle
(einschließlich Stripse und Kämmlinge), auch mit anderen Spinnstoffen
(Wolle, Kunstwolle usw.) gemischt, sowie Kunstbaumwolle, und zwar
ohne Rücksicht darauf, ob sie roh, gefärbt oder gebleicht sind;
2. sämtliche Garne, Zwirne und deren Abfälle (Putzfäden, Rein-
fäden u. dgl.), die aus den vorgenannten Baumwollspinnstoffen bestehen
oder einen Zusatz von Baumwollspinnstoffen enthalten.
Beschlagnahme.
l 3. Die im §& 2 aufgeführten Baumwollspinnstoffe, Garne, Zwirne
Garn= und Zwirnabfälle werden hiermit beschlagnahmt:
Von dieser Beschlagnahme bleiben frei — abgesehen von der im § 9 verfügten
Arbeitseinschränkung —:
1. Webereikehricht, welcher weder Garn= noch Zwirnabfälle enthält;
2. Kunstbaumwolle aus Lumpen und Stoffabfällen; für diese gelten besondere
Bestimmungen; ·
Z.diefürdeneigenenBetriebvonReißereien,Baumwollspinnereien,-zw1rne-
reien, -webereien und -wirkereien nötigen Mengen von Putzbaumwolle
sowie ferner die am 1. April 1916 in sonstigen Betrieben vorrätigen Putz-
baumwollbestände;
4. Auslandsspinnstoffe und Auslandsgarne.
a) ug Anslandss pinnstoffen im Sinne dieser Bekanntmachung werden
verstanden:
Baumwolle, Baumwollabgänge und Baumwollabfälle, die nach dem
15. Juni 1915, Linters und Kunstbaumwolle, die nach dem 1. Januar
1916 aus dem Ausland eingeführt worden sind, ferner Kunstbaum-
wolle, hergestellt aus Garn= und Zwirnabfällen und Lumpen und
Stoffabfällen, die nach dem 1. Jannar 1916 eingeführt worden sind.
b) Unter Auslandsgarnen im Sinne dieser Bekanntmachung werden
verstanden: » .
Garne und Zwirne, die nach dem 15. Juni 1915, Garn= und Zwin.
abfälle, die nach dem 1. Januar 1916 aus dem Ausland eingeführ
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