Beschlagnahme, Bestandserhebungen usw.
worden sind, ferner Garne und Zwirne, die ausschließlich aus den unter
a aufgeführten Auslandsspinnstoffen hergestellt sind.
Voraussetzung ist, daß die Einfuhr der Spinnstoffe und Garne der Kriegs-Roh-
ffAbteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums nachgewiesen werden
koln Die von der deutschen Heeresmacht besetzten Gebiete gelten nicht als Ausland
in Sinne dieser Bekanntmachung. .
5. wollgemischte Strickgarne; für diese gilt jedoch die Bekanntmachung,
betreffend Veräußerungs-, Verarbeitungs= und Bewegungsverbot für
Web-, Trikot-, Wirk= und Strickgarne (W. 1. 761/12. 15. K. R. A. vom
31. Dezember 1915);
6. Nähfaden, Stopfgarne, Crepegarne, Frottégarne, genoppte und ge-
chmelzte Garne — sämtlich unter der Voraussetzung, daß sie schon vor
dem 1. April 1916 fertiggestellt waren und nicht gegen Belegschein bezogen
worden sind, — dürfen im Inland veräußert und verarbeitet werden,
ebenso Strickgarne und baumwollene Strick= und Häkelgarne, die bereits
am 1. April 1916 in handelsfertigen Aufmachungen für den Kleinverkauf
vorhanden waren; " " » »
offene Ladengeschäfte dürfen die am 1. April 1916 bei ihnen lagernden
beschlagnahmten Garne, höchstens jedoch 50 kg, an Haushaltungen und
Hausgewerbetreibende zur beliebigen Verarbeitung im eigenen Betrieb
in Mengen veräußern, die bei jedem Einzelverkauf 10 kg nicht übersteigen.
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Veräußerungs= und Verarbeitungsverbot.
#§ 4. Jede Veräußerung, jede Verarbeitung und jede Veränderung
der beschlagnahmten Baumwollspinnstoffe, Garne, Zwirne, Garn= und Zwirn-
abfälle ist verboten. Nicht gestattet ist namentlich
das Mischen, Bleichen, Färben, Einfetten und Verspinnen beschlag-
nahmter Baumwollspinnstoffe, ferner die Herstellung von Watte,
das Weben, Wirken, Stricken, Klöppeln, Flechten, Veredeln (z. B. Bleichen,
Färben usw.), Spulen, Zetteln, Schlichten, Kleben und Reißen be-
schlagnahmter Garne, Zwirne und Garn= und Zwirnabfälle.
Aufträge von Heeres= und Marinebehörden.
§5. Die Veräußerung und Verarbeitung beschlagnahmter Baumwollspinn-
stoffe und Garne ist gestattet zwecks Erfüllung von Aufträgen von Heeres= oder
Marinebehörden gegen amtlichen Belegschein 3. Für das Verfahren bei der Aus-
fertigung des Belegscheins sind die jeweiligen, vom Königlichen Kriegsministerium
veröffentlichten Erläuterungen zum Belegschein 3“ maßgebend. Bevor
nicht der Belegschein, ordnungsgemäß ausgefüllt und unterschrieben und von der
Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums genehmigt,
dem Lieferer vorliegt, darf dieser mit der Verarbeitung beschlagnahmter Baumwoll=
#innstoffe oder Garne nicht beginnen. Vordrucke zum Belegschein 3 sind beim
Mebstoffmeldeamt der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegs-
ministeriums, Berlin 8W 48, Verl. Hedemannsir. 11, erhältlich.
Ohne Belegschein dürfen Garne, die ausschließlich aus Baumwollabfällen
lohne Stripse und Kämmlinge) oder Kunstbaumwolle bestehen, zur Erfüllung
bon vor dem 1. April 1916 abgeschlossenen mittelbaren oder unmittelbaren Auf-
trägen von Heeres= oder Marinebehörden verwendet werden, vorausgesetzt, daß
auch alle Zwischen= und Unterverträge vor dem 1. April 1916 abgeschlossen worden
lind. Diese Aufträge sind auf dem vorgeschriebenen amtlichen Vordruck (Melde-
schein Nr. 7), der beim Webstoffmeldeamt der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des
oniglich Preußischen Kriegsministeriums, Berlin 8W 48, Verl. Hedemannstr. 11,
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