Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 8 (8)

Spinn- und Webverbot. 
mwolle mit Ausnahme von Kunstbaumwolle aus gerissenen Fäden 
Kunstbaurrarbeiten. Die hergestellten Garne sind beschlagnahmt. 
zu Ga 
#t 64% Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums 
aun diese Ermächtigung zum Vorratsspinnen durch allgemeine Anordnung oder 
Einzelverfügung erweitern, sowie auf andere Baumwollspinnstoffe und auf 
wuch Betriebe ausdehnen. 
andere 
Arbeitseinschränkung. 
9. Die Verarbeitung von Baumwollspinnstoffen oder Garnen nach 88 3, 5, 
NJ und 8 dieser Bekanntmachung wird an folgende Bedingungen geknüpft: 
1. Baumwollspinnereien dürfen monatlich höchstens 20 v. H. derjenigen 
Baumwollgarnmenge anfertigen, die sie in der Zeit vom 1. April 1914 
bis 30. Juni 1914 im monatlichen Durchschnitt hergestellt haben. 
Werden Garne aus Baumwollabfällen oder Kunstbaum- 
wolle ohne Beimischung von Baumwolle, Baumwollabgängen, Stripsen 
und Kämmlingen hergestellt, so werden diese Garne nur mit ihrer halben 
Gewichtsmenge auf das zulässige Monatsquantum in Anrechnunggebracht.) 
2. Mechanische Baumwollwebereien, -wirkereien und strickereien dürfen 
monatlich höchstens so viel Arbeitsmaschinenstunden arbeiten, als der 
Zahl der Arbeitsmaschinen (Webstühle, Mailleusen usw.), welche am 
4. August 1915 auf Baumwolle liefen, multipliziert mit 50, entspricht). 
Die Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums 
kann im Einzelfall die betroffenen Betriebe von der Arbeitseinschränkung ganz 
oder in gewissem Umfange entbinden. 
Bis zum 10. eines jeden Monats, erstmalig zum 10. Mai 1916, haben Baumwoll- 
spinnereien über Menge, Art und Nummer der im vergangenen Monat mit oder 
ohne Belegschein erzeugten Baumwollgarne, mechanische Baumwollwebereien, 
wirkereien und sstrickereien über die Zahl der Arbeitsmaschinenstunden, die sie im 
abgelaufenen Monat gearbeitet haben, Anzeige zu erstatten. Die erforderlichen 
Vordrucke (Belegschein Nr. 6) sind beim Webstoffmeldeamt der Kriegs- 
Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums, Berlin S8W 48, 
Verl. Hedemannstr. 11, anzufordern. 
— 
  
  
  
1) Beispiele: Die Spinnerei X hat in der Zeit vom 1. April 1914 bis 30. Juni 
1914 durchschnittlich 100 000 kg Garn im Monat gesponnen. Sie darf daher jetzt monatlich 
20 000 kg reguläres Garn anfertigen. Stellt sie jedoch ausschließlich Abfallgarn oder 
Kunstbaumwollgarn her, so steht ihr die doppelte Erzeugung — 40 000 kg — frei. 
Vill si im Monat nur 25 000 kg Garn aus Abfällen oder Kunstbaumwolle und daneben 
reguläres Garn spinnen, so stellt sich die Berechnung wie folgt: 
25 000 kg Abfallgarn kommen nur mit ihrem halben Gewicht 
5in A0faszsz 12 500 kg, 
sie darf also noch an regulärem Garn spinen 7500 „ 
gh 20 000 kg. 
Ihre tatsächliche Garnerzeugung betre 
fallgarn chlich ........ zeugung beträgt daher . .. . .. .. 25 000 kg, 
reguläres aaaaanmnmnmnmnmnmnn . . . . . . 7500 „ 
32 500 kg. 
In der Weberei 9 liefen am 4. A « 
.«. erei August 1915 100 Webstühle auf Baumwolle 
daher in einem Monat 5000 Webstuhlstunden ephle, bie kann also 
-. ühle stillsetzen und die übrigen 50 Webstühle je 100 Stunden im Monat laufen 
la 
Flen ont 75 Webstühle stillsetzen und 25 Stühle je 200 Stunden im Monat laufen 
97 75
	        
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