Beschlagnahme, Bestandserhebungen usw.
Höchstpreise.
Die Veräußerung oder Lieferung von Baumwollspinnstoffen u ,
§§ 3, 5 und 6 dieser Bekanntmachung wird nur gestattet, zassicn d arnen ach
als die in der Bekanntmachung Nr. W. II. 1800/2. 16 K. R. A. fe lgesetzten Preise
preise für Baumwollspinnstoffe, Baumwollgespinste und deren en h-
und Fhblt werden. dem 1. April 1016 h geforden
ies gilt auch dann, wenn vor dem 1. Apri öhere Preise als ##t
preise vereinbart sein sollten. Jedoch dürfen Grnliefsehereoresle aledie ’-
1. April 1916 zu höheren Preisen abgeschlossen worden sind, zu diesen Preisen in dem
erfüllt werden, als dies erforderlich ist zur Erfüllung von Heeresaufträgen wei
Belegschein 3, über welche die auftraggebende Heeres- oder Marinebehörde #een
Garnverbraucher bereits vor dem 1. April 1916 den Zuschlag erteilt hat. In Vicher .
Weise dürfen Garnlieferungsverträge, die vor dem 1. April 1916 gegen Frasgabe delr t
für Nähfäden zu höheren Preisen abgeschlossen worden sind, zu diesen Preisen erfenn
werden, falls der Freigabeschein vor dem 1. April 1916 ausgefertigt worden ist "
Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf Auslande
spinnstoffe und Auslandsgarne (§ 3 Ziffer 4).
Meldepflicht und Lagerbuch.
* 11. Sämtliche am 1. April 1916 vorhandenen Bestände an Baumwollspinn=
stoffen, Garnen, Zwirnen und Garn= und Zwirnabfällen sind bis zum 10. April
1916 dem Webstoffmeldeamt der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen
Kechegemnter ums anzumelden ohne Rücksicht darauf, ob sie beschlagnahmt sind
oder nicht.
Auf diese Meldung finden die Vorschriften der Bekanntmachung, betreffend
Bestandserhebung von tierischen und pflanzlichen Spinnstoffen usw. (W. M. 58/9.15.
K. R. A.) vom 28. September 1915 mit Nachtrag vom 1. Februar 1916 (W. M. 600|1.
16. K. R. A.) Anwendung.)
Außer dem von den Meldepfüchtigen zu führenden Lagerbuch über beschlag-
nahmte Baumwollspinnstoffe und Garne ist ein besonderes Lagerbuch über die
gemäß § 3 Ziffer 4 und 6 von dem Veräußerungs= und Verarbeitungsverbot aus-
genommenen Baumwollspinnstoffe und Garne zu führen.
Aushang der Bekanntmachung.
§l 12. Die in dieser Bekanntmachung gestattete Verarbeitung von Baumwoll.
spinnstoffen und Garnen ist nur zulässig, wenn die Bekanntmachung in allen Arbeits-
sälen an sichtbarer Stelle ausgehängt wird. Abdrucke der Bekanntmachung sind
beim Webstoffmeldeamt der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen
Kriegsministeriums, Berlin 8W 48, Verl. Hedemannstr. 11, erhältlich.
Allgemeine Ausnahmen.
§l 13. Die Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegs-
ministeriums kann allgemeine Ausnahmen von den Vorschriften dieser Bekannt-
machung bewilligen.
Anfragen und Anträge.
§ 14. Anfragen und Anträge, die die Meldepflicht und Meldungen von
Baumwollspinnstoffen und Garnen betreffen, sind an das Webst off-Meldeamt
der Kriegs Rohstoff Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums, Ver-
längerte Hedemannstr. 11, alle übrigen Anfragen und Anträge, die deese
Bekanntmachung oder die etwa zu ihr ergehenden Ausführungsbestimmungen be-
1) Jetzt Bek. vom 31. Mai 1916 W. M. 57/4. 16.
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