Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 8 (8)

Beschlagnahme, Bestandserhebungen usw. 
bestimmten Behörden)!) können Anordnungen über die Verteilung der zugelassenen 
Arbeitsstunden auf die einzelnen Werktage erlassen. lassenen 
§ 2. Die Zahl der in §1 Abs. 2 bezeichneten Personen darf durch Künd: 
seitens des Betriebsunternehmers in den ersten zwei Monaten nach Erlaß Uung 
Vorschriften nicht um mehr als ein Zwanzigstel, nachher nicht um mehr als ein Reher 
unter den Stand am 1. Februar 1916 vermindert werden, so lange nicht die Atel 
herstellung des Betriebs in zwei aufeinanderfolgenden Monaten unter fecene 
Huntersel. derjenigen sinkt, welche der Betrieb im Durchschnitt des Jahres 146 
getätigt hat. 
§ 3. Die Gehälter und, soweit die Arbeit in Zeitlohn ausgeführt wird d 
Löhne der in § 1 Abs. 1, 2 bezeichneten Personen dürfen nicht um mehr als wer 
Zehntel gegenüber dem Stande am 1. Februar 1916 gekürzt werden. zwei 
Wird die Arbeit gegen Stücklohn ausgeführt, so dürfen die Lohnsätze nicht ge- 
ringer als die am 1. Februar 1916 gezahlten sein. Zu dem danach erzielten Verdiam 
haben die Betriebsunternehmer einen Zuschuß in Höhe von einem Zehntel des 
verdienten Betrags zu leisten, sofern nicht der für die Woche erzielte Verdienst dos 
Neunfache des Ortslohns (ortsüblichen Tagelohns) überschreitet. Die Zuschüsse 
sind in die Arbeitsbücher (Rechenbücher) und Lohnbücher einzutragen und deut- 
lich als Zuschüsse kenntlich zu machen. - 
Beschäftigung außerhalb der Betriebe der Unternehmer. 
8 4. Soweit die Anfertigung der gewerblichen Erzeugnisse für die Betriebe 
der Unternehmer außerhalb der Arbeitsstätten der letzteren erfolgt gelten die nach- 
folgenden Bestimmungen: 
1. Die Betriebsunternehmer (Auftraggeber) dürfen den Inhabern von 
Arbeitsstuben und sonstigen Personen, welche für sie Stoffe zuschneiden, 
verarbeiten oder ausgeben, nur so viel Arbeit zuweisen, daß die zu zahlende 
Lohnsumme sieben Zehntel desjenigen Betrages nicht überschreitet, 
welcher im Durchschnitt des Jahres 1915 bezahlt worden ist. Falls die 
Warenherstellung des Betriebsunternehmers im Durchschnitt des Jahres 
1915 unter sechzig Hundertstel der Herstellung im Jahre 1913 gesunken 
ist, darf der Durchschnitt des Jahres 1913 gewählt werden. Soweit es 
sich um Inhaber von Arbeitsstuben und sonstige Zwischenpersonen handelt, 
die in dem maßgebenden Jahre noch nicht vom Betriebsunternehmer 
beschäftigt worden sind, ist der Durchschnitt der Monate Januar und 
Februar 1916 zugrunde zu legen. 
2. Die reine Arbeitszeit derjenigen Personen, welche innerhalb der Abbeits- 
stuben mit der Anfertigung der Erzeugnisse beschäftigt sind, darf 40 Stunden 
in der Woche nicht übersteigen. " 
Die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Werktage ist den 
Inhabern der Arbeitsstuben freigestellt; die Bestimmungen in § 1 Abs. 3 
finden dabei gleichfalls Anwendung. * 
3. Die Betriebsunternehmer, die Inhaber von Arbeitsstuben und die sonst 
die Ausgabe der Arbeit vermittelnden Personen (Ausgeber, Fakloren, 
Zwischenmeister u. dgl.) dürfen denjenigen Arbeitern (Arbeiterinnen), 
welche die gewerblichen Erzeugnisse zu Hause selbst herstellen (eimarbeiter 
  
1) Anmerkung: Für Preußen ist zu setzen: Die Regierungspräsidenten, im 
" g: dut Preuß s zu ses Landespolizeibezirk Berlin: 
Der Polizeipräsident. 
„ Bayern „ „ „ Die Kreisregierungen, Kam 
mern des Innern. 
„ Sachsen „ „ „ Die Kreishauptmannschaften. 
„ Württemberg „ „ „ Die Oberämter. 
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