Beschlagnahme und Bestandserhebung von Lumpen usw.
Anlage.
h Anschlag für Betriebsunternehmer (vgl. § 8 Abs. 1 der Vorschriften):
Auszug aus den Vorschriften de
vornmn 19 3 Abs. 2).
Bei Anfertigung oder Bearbeitung Jure Erzeugnisse in
Stücklohn ist den Arbeitern (Arbeiterinnen) ein Zuschuß in Höhe von einem
Zehntel des verdienten Lohnes zu zahlen, sofern nicht der für die Woche
erzielte Verdienst das Neunfache des Ortslohns (ortsüblichen Tagelohns)
überschreitet.
Die Lohnsätze für die angefertigten oder bearbeiteten Gegenstände
dürfen nicht geringer als die am 1. Februar 1916 gezahlten sein.
Anschlag für Betriebsunternehmer, Ausgeber, Faktoren, Zwischenmeister und
"1 zuha für Inhaber von Arbeitsstuben (5 8 Abs. 2 der Vorschriften):
Auszug aus den Vorschriftendes . . ·
vom 6 4 Ziff. 4, 5).
Den Arbeitern (Arbeiterinnen) ist bei der Lohnzahlung ein Zuschuß
in Höhe von einem Zehntel des verdienten Lohnes zu zahlen.
Die Lohnsätze für die angefertigten oder verarbeiteten Gegenstände
dürfen nicht geringer als die am 1. Februar 1916 gezahlten sein. Arbeiten
die Arbeiter (Arbeiterinnen) in Arbeitsstuben gegen Zeitlohn, Wochenlohn),
so dürfen die Stundenlöhne nicht geringer als die am 1. Februar 1916
gezahlten sein.
Nr. W. IV. 900/4. 16. K. R. A.
Bekanntmachung,
betreffend Beschlagnahme und Bestandserhebung
von Tumpen und neuen Stoffabfällen aller Krt.
Vom 16. Mai 1916.
Nachstehende Bekanntmachung wird hiermit auf Ersuchen des Königlichen Kriegs-
ministeriums mit dem Bemerken zur allgemeinen Kenntnis gebracht, daß jede Zu-
widerhandlung gegen die Beschlagnahmeanordnungen auf Grund der Bekannt-
machung über die Sicherstellung von Kriegsbedarf vom 24. Juni 1915 in Verbindung
mit den Ergänzungsbekanntmachungen vom 9. Oktober 1915 und 25. November 1915
und jede Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften, betreffend Bestandserhebung
und Lagerbuchführung auf Grund der Bekanntmachung über Vorratserhebungen
vom 2. Februar 1915 in Verbindung mit den Bekanntmachungen vom 3. September
1915 und vom 21. Oktober 1915 bestraft wird, soweit nicht nach allgemeinen Straf-
gesetzen höhere Strafen verwirkt sind.
Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände.
J 1. Von dieser Bekanntmachung werden betroffen sämtliche vorhandenen
und noch weiter anfallenden Lumpen aller Arten (auch karbonisierte) und neue
Fipfabsäll, die aus tierischen oder pflanzlichen Spinnstoffen oder deren Mischungen
slehen.
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