Beschlagnahme, Bestandserhebungen usw.
Beschlagnahme.
§l# 2. Alle von der Bekanntmachung betroffenen Gegenstände w ·-
beschlagnahmt, soweit sich nicht aus den nachfolgenden ——
ergeben. ien
Wirkung der Beschlagnahme.
g 3. Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vornahme von Veränd
rungen an den von ihr berührten Gegenständen verboten ist und rechtsges Gäfnl bK
Verfügungen über sie nichtig sind, soweit sie nicht auf Grund der folgenden #
ordnungen erlaubt sind. Den rechtsgeschäftlichen Verfügungen stehen Verfügungen
gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung erfolgen gen
Als unerlaubte Verarbeitung gilt bereits jedes Vorbereitungsverfahren, wi
das Einfetten, Reißen, Schneiden usw. * Ve
Trotz der Beschlagnahme bleibt jedoch das Sortieren der Lumpen und Stoff-
abfälle erlaubt und erwünscht. D!
Veräußerungserlaubnis.
§ 4. Trotz der Beschlagnahme ist die Veräußerung und Lieferung der von
dieser Bekanntmachung betroffenen Gegenstände erlaubt mit Ausnahme der Ver-
äußerung oder Lieferung an Verarbeiter solcher Gegenstände.
Erreichen die beschlagnahmten Gegenstände eines Eigentümers eine Menge
von 10 000 kg, so ist eine Veräußerung oder Lieferung nur noch an einen der von der
Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums, Ber-
lin 8W. 48, Verl. Hedemannstr. 9/10, beauftragten Sortierbetriebe zulässig, deren
Namen im Deutschen Reichsanzeiger bezw. in den Amtsblättern der Bundesstaaten
veröffentlicht sind.
Erreichen die beschlagnahmten Gegenstände eines Eigentümers die Menge von
30 000 kg, so ist ein Verkauf nur noch an die Kriegs-Wollbedarf-Aktiengesellschaft
in Berlin oder an die Aktiengesellschaft zur Verwertung von Stoffabfällen in Berlin
zulässig. Angebote derartiger Mengen sind an die von den beiden vorgenannten
Gesellschaften gemeinschaftlich gebildete Lumpen-Verwertungs-Zentrale, Berlin SW.
48, Verl. Hedemannstr. 1—6 zu richten.
Angebote unter 30 000 kg der beschlagnahmten Gegenstände werden von der
Lumpen-Verwertungs-Zentrale nur entgegengenommen, wenn nachweislich ein
beauftragter Sortierbetrieb den Ankauf der angebotenen Gegenstände abgelehnt hat.
An Verarbeiter dürfen die von dieser Bekanntmachung betroffenen Gegenstände
ausschließlich von der Kriegs-Wollbedarf-Aktiengesellschaft oder der Aktiengesellschaft
zur Verwertung von Stoffabfällen veräußert oder geliefert werden.
Die Veräußerung oder Lieferungist nur zulässig, wenn die in der Bekannt-
machung W. IV. 950/4. 16. K. R. A., betreffend Höchstpreise getroffenen Anord-
nungen, nicht überschritten werden.
Verarbeitungserlaubnis.
§ 5. Trotz der Beschlagnahme ist die Weiterverarbeitung der Gegenstände
erlaubt, die sich bei Inkrafttreten dieser Bekanntmachung bereits in einem Vorbe-
reitungsverfahren befanden.
Ferner dürfen verarbeiten: «
a) Betriebe, die Lumpen oder Stoffabfälle zu Spinnstoffen verarbeiten,
10 v. H.V ihrer bei Inkrafttreten dieser Bekanntmachung vorhandenen
Vorräte; in keinem Falle jedoch mehr als 10 000 kg. In diese Menge
sind diejenigen Gegenstände einzurechnen, welche sich bei Inkrafttreten
er Bekanntmachung bereits in einem Vorbereitungsverfahren befanden;
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