Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 8 (8)

Beschlagnahme, Bestandserhebungen usw. 
Beschlagnahme. 
§l# 2. Alle von der Bekanntmachung betroffenen Gegenstände w ·- 
beschlagnahmt, soweit sich nicht aus den nachfolgenden —— 
ergeben. ien 
Wirkung der Beschlagnahme. 
g 3. Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vornahme von Veränd 
rungen an den von ihr berührten Gegenständen verboten ist und rechtsges Gäfnl bK 
Verfügungen über sie nichtig sind, soweit sie nicht auf Grund der folgenden # 
ordnungen erlaubt sind. Den rechtsgeschäftlichen Verfügungen stehen Verfügungen 
gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung erfolgen gen 
Als unerlaubte Verarbeitung gilt bereits jedes Vorbereitungsverfahren, wi 
das Einfetten, Reißen, Schneiden usw. * Ve 
Trotz der Beschlagnahme bleibt jedoch das Sortieren der Lumpen und Stoff- 
abfälle erlaubt und erwünscht. D! 
Veräußerungserlaubnis. 
§ 4. Trotz der Beschlagnahme ist die Veräußerung und Lieferung der von 
dieser Bekanntmachung betroffenen Gegenstände erlaubt mit Ausnahme der Ver- 
äußerung oder Lieferung an Verarbeiter solcher Gegenstände. 
Erreichen die beschlagnahmten Gegenstände eines Eigentümers eine Menge 
von 10 000 kg, so ist eine Veräußerung oder Lieferung nur noch an einen der von der 
Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums, Ber- 
lin 8W. 48, Verl. Hedemannstr. 9/10, beauftragten Sortierbetriebe zulässig, deren 
Namen im Deutschen Reichsanzeiger bezw. in den Amtsblättern der Bundesstaaten 
veröffentlicht sind. 
Erreichen die beschlagnahmten Gegenstände eines Eigentümers die Menge von 
30 000 kg, so ist ein Verkauf nur noch an die Kriegs-Wollbedarf-Aktiengesellschaft 
in Berlin oder an die Aktiengesellschaft zur Verwertung von Stoffabfällen in Berlin 
zulässig. Angebote derartiger Mengen sind an die von den beiden vorgenannten 
Gesellschaften gemeinschaftlich gebildete Lumpen-Verwertungs-Zentrale, Berlin SW. 
48, Verl. Hedemannstr. 1—6 zu richten. 
Angebote unter 30 000 kg der beschlagnahmten Gegenstände werden von der 
Lumpen-Verwertungs-Zentrale nur entgegengenommen, wenn nachweislich ein 
beauftragter Sortierbetrieb den Ankauf der angebotenen Gegenstände abgelehnt hat. 
An Verarbeiter dürfen die von dieser Bekanntmachung betroffenen Gegenstände 
ausschließlich von der Kriegs-Wollbedarf-Aktiengesellschaft oder der Aktiengesellschaft 
zur Verwertung von Stoffabfällen veräußert oder geliefert werden. 
Die Veräußerung oder Lieferungist nur zulässig, wenn die in der Bekannt- 
machung W. IV. 950/4. 16. K. R. A., betreffend Höchstpreise getroffenen Anord- 
nungen, nicht überschritten werden. 
  
  
  
Verarbeitungserlaubnis. 
§ 5. Trotz der Beschlagnahme ist die Weiterverarbeitung der Gegenstände 
erlaubt, die sich bei Inkrafttreten dieser Bekanntmachung bereits in einem Vorbe- 
reitungsverfahren befanden. 
Ferner dürfen verarbeiten: « 
a) Betriebe, die Lumpen oder Stoffabfälle zu Spinnstoffen verarbeiten, 
10 v. H.V ihrer bei Inkrafttreten dieser Bekanntmachung vorhandenen 
Vorräte; in keinem Falle jedoch mehr als 10 000 kg. In diese Menge 
sind diejenigen Gegenstände einzurechnen, welche sich bei Inkrafttreten 
er Bekanntmachung bereits in einem Vorbereitungsverfahren befanden; 
110
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.