Beschlagnahme und Bestandserhebung von Lumpen usw.
b) Seilereien und Seilfabriken die bei Inkrafttreten der Bekanntmachung
vorhandenen und nach dem Inkrafttreten anfallenden Abfallstücke der
Seilerwarenherstellung;
) alle übrigen Lumpen oder Stoffabfälle verarbeitenden Betriebe (Papier-,
Pappenfabriken usw.) von den vorhandenen Beständen eine Menge,
die einem Drittel der in der Zeit vom 1. Januar 1916 bis zum 31. März 1916
im eigenen Betriebe verarbeiteten beschlagnahmten Gegenstände ent-
spricht, außerdem diejenigen Gegenstände, welche sich zur Zeit des In-
krafttretens bereits in einem Vorbereitungsverfahren befanden. Von
der Verarbeitungserlaubnis ausgeschlossen sind in jedem Falle die in der
Preistafel 2 der Bekanntmachung, betreffend Höchstpreise für Lumpen
und neue Stoffabfälle aller Art Nr. W. XIV. 950/4. 16. K. R. A. unter
Klasse M genannten Nummern 120, 131, unter Klasse N genannten
Nummern 139 und 140.
Im übrigen ist eine Verarbeitung der von dieser Bekanntmachung betroffenen
Gegenstände (& 10 nur erlaubt mit Zustimmung der Kriegs-Rohstoff-Abteilung
des Königlich Preußischen Kriegsministeriums. Anträge sind durch Vermittlung
der Kriegs-Wollbedarf-Aktiengesellschaft, Berlin SW. 48, Verl. Hedemannstr. 1—6,
bzw. der Aktiengesellschaft zur Verwertung von Stoffabfällen, Berlin W., Bellevue-
staße 128, vorzulgen. . .
Die Verarbeitung auf Grund der vorstehenden Bestimmungen ist nur gestattet,
wenn ein Abdruck dieser Bekanntmachung an den Arbeitsstätten an sichtbarer Stelle
ausgehangen wird. Abdrucke der Bekanntmachung sind beim Webstoff-Meldeamt
der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums,
Verin SW. 48, Verl. Hedemannstr. 11, erhältlich. Anträge sind mit der Aufschrift
„betrifft Lumpenbeschlagnahme“ zu versehen.
Ausnahmen von der Beschlagnahme.
§ 6. Von der Beschlagnahme sind ausgenommen:
a) alle Lumpen und neuen Stoffabfälle in privaten Haushaltungen,
b) alle nach dem 1. Mai 1916 aus dem Ausland (nicht Zollausland) einge-
führten Lumpen und neuen Stoffabfälle.
Die von der deutschen Heeresmacht besetzten feindlichen Gebiete gelten als
Ausland im Sinne dieser Bekanntmachung.
Meldepflicht und Meldestelle.
7. Alle von dieser Bekanntmachung betroffenen Gegenstände (5§ 1) unter-
liegen, mit Ausnahme der im §& 6 Ziffer a bezeichneten, einer Meldepflicht, sofern
die Gesamtmenge bei einer zur Meldung verpfüchteten Person usw. (§ 8) mindestens
3000 kg beträgt. «
DieMeldungenhabenmonatlichzuerfolgen.ErreichtderVorratanmelde-
pxiichtigenGegenftändenbeieinerzurMeldungverpflichtetenPerson(§8)insge-
mindestens 30 000 kg, so hat die Meldung jedesmal innerhalb zweier Wochen zu
erfolgen.
Die Meldungen sind an das Webstoff-Meldeamt der Kriegs-Rohstoff-Abteilung
des Königlich Preußischen Kriegsministeriums, Berlin SW. 48, Verl. Hedemann-
straße 11, mit der Aufschrift „betrifft Lumpenbeschlagnahme“ versehen, zu erstatten.
Meldepflichtige Personen.
J|8. Zur Meldung verpflichtet sind alle natürlichen und juristischen Personen,
ferner alle wirtschaftlichen Betriebe sowie öffentlich-rechtliche Körperschaften und
Verbände, die Eigentum oder Gewahrsam an meldepflichtigen Gegenständen (8 7)
haben, oder bei denen sich solche unter Zollaufsicht befinden.
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