Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 8 (8)

Aus= und Durchfuhr verboten. 
2. die Bekanntmachung vom 1. Dezember 1915, betreffend das Verbot der 
und Durchfuhr von Postkarten mit Abbildungen; » 
Z.AbschnittIIderBekanntmachungvom24.Juni1915,betreffenddasV 
Bär Ausfuhr und Durchfuhr von Garnspulen aller Art, insbesondere aus Papie 
appe. 
  
Vom 3. Juni 1916. 
Es ist verboten die Aus= und Durchfuhr von: 
Nicht zubereiteten Bronzefarben in Aufmachungen für den Kleinver 
  
Vom 3. Juni 1916. 
Unter Aufhebung der Bekanntmachung vom 28. April 1915 und der Bekt 
machung vom 3. August 1915 wird für die Aus= und Durchfuhr von Karten, Gele 
beschreibungen usw. folgendes bestimmt: 
I. Es dürfen weder aus= noch durchgeführt werden: 
1. nach dem feindlichen Ausland Karten und Geländebeschreibt 
jeder Art; » 
2. nach dem neutralen und verbündeten Ausland, außer Osterr 
Ungarn (letzteres siehe Ziffer 3), 
a) folgende Eisenbahnkarten: 
#) die Ubersichtskarte der Eisenbahnen Deutschlands im Maßstabe 1:75 
(bearbeitet im Reichseisenbahnamt), 
8) die Ubersichtskarte der Verwaltungsbezirke der Königlich Preuß 
und Großherzoglich Hessischen Eisenbahndirektionen 1: 1 000 000 (bear 
im Ministerium der öffentlichen Arbeiten), 
3 ) die Ubersichtskarte der vereinigten Preußischen und Hessischen St 
eisenbahnen 1:600 000 (bearbeitet im Ministerium der öffent 
Arbeiten), 
5) die Karte der deutschen Eisenbahnen und ihre Anschlüsse im Au 
1:8800 000, herausgegeben vom Gea-Verlag; 
b) Karten, die von deutschen Militär= und Marinebehörden herausgegeben 
Tc) Geländebeschreibungen, Reliefkarten, die deutsches, österreichisch-ungar 
und besetztes feindliches Gebiet des Ostens und Westens betreffen, und zwar K 
im Maßstabe von 1:1 bis 1:100 000 einschließlich, wenn sie bereit 
dem 2. April 1915 bestanden haben, 
6) im Maßstabe von 1:1 bis 1:300000 einschließlich, wenn sie nach 
2. April 1915 entstanden sind. (Neue Auflagen älterer Karten, die 
wesentlichen Anderungen enthalten, gelten nicht als neuentstar 
Kartenwerke); 
6 Geländebeschreibungen, Reliefkarten, die Gebiete der Balkanländer, 
asiens, Agyptens und Persiens betreffen, und zwar ohne Rücksicht auf den Ma 
3. nach Osterreich-Ungarn, 
a) die unter Nr. 2a und b genannten Karten; 
b) Karten im Maßstab von 1:1 bis 100 000 einschließlich, Reliefkarten 
Rücksicht auf Maßstab und Geländebeschreibungen von 
ay dem Gebiet des deutschen Schutzstreifens. Der Schutzstreifen ur 
im Süden das Gebiet südlich der Linie Salzburg, Rosenheim, Weill 
Dietmannsried, im Westen das Gebiet von Württemberg, Hohenzo 
Elsaß-Lothringen, der Rheinpfalz und dann weiter nach Norden 
Grenzstreifen von etwa 100 km, im Norden das Küstengebiet in einer L 
von etwa 100 km, 
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