Beschlagnahme, Bestandserhebungen usw.
Vorräte, die sich am Stichtag (5 9) nicht im Gewahrsam des Eigentümers
finden, sind sowohl von dem Eigentümer als auch von demjenigen zu meieer be-
sie an diesem Tage im Gewahrsam hat (Lagerhalter usw.). n, der
Die nach dem 16. Mai 1916 eintreffenden, vor dem 16. Mai 1916 aber schon -a
gesandten Vorräte sind nur von dem Empfänger zu melden. nab.
Neben demjenigen, der die Ware im Gewahrsam hat, ist auch derjenige zur Me
dung verpflichtet, der sie einem Lagerhalter oder Spediteur zuͤr Verfügung g el=
Dritten übergeben hat. nes
Stichtag und Melde pflicht.
§ 9. Für die Meldepflicht ist bei der ersten Meldung der am Beginn des 16 Mai
1916 (Stichtag), bei den späteren Meldungen der beim Beginn des 15. Tages des
betreffenden Monats tatsächlich vorhandene Bestand maßgebend. Die erste Meldun
ist bis zum 25. Mai 1916, die folgenden Meldungen sind bis zum 25. Tage einen
jeden Monats zu erstatten.
Meldescheine.
§ 10. Die Meldungen haben auf den vorgeschriebenen amtlichen Meldescheinen
zu erfolgen, die bei dem Webstoff-Meldeamt der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des
Königlich Preußischen Kriegsministeriums, Berlin 8W. 48, Verl. Hedemannstr. 11
anzufordern sind. J
Die Anforderung der Meldescheine ist mit deutlicher Unterschrift und genauer
Adresse zu versehen. Der Meldeschein darf zu anderen Mitteilungen als zu der Be-
antwortung der gestellten Fragen nicht verwandt werden.
Von den erstatteten Meldungen ist eine zweite Ausfertigung (Abschrift), Durch-
schlag, Kopie) von dem Meldenden bei seinen Geschäftspapieren zurückzubehalten.
Lagerbuch und Auskunftserteilung.
§ 11. Jeder Meldepflichtige (§5#7 und 8) hat ein Lagerbuch zu führen, aus dem
jede Anderung in den Vorratsmengen und ihre Verwendung ersichtlich sein muß.
Soweit der Meldepflichtige bereits ein derartiges Lagerbuch führt, braucht ein be-
sonderes Lagerbuch nicht eingerichtet zu werden.
Beauftragten der Militär= oder Polizeibehörden ist die Prüfung des Lager-
buches sowie die Besichtigung der Räume zu gestatten, in denen meldepflichtige
Gegenstände zu vermuten sind.
Anfragen und Anträge.
§ 12. Anfragen und Anträge, die die Meldepflicht und Meldungen (88 7 bis 11)
betreffen, sind an das Webstoff-Meldeamt der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich
Preußischen Kriegsministeriums, Verl. Hedemannstr. 11, alle übrigen Anfragen und
Anträge, die diese Bekanntmachung oder die etwa zu ihr ergehenden Ausführungs-
bestimmungen betreffen, sind an die Kriegs-Rohstoff-Abteilung, Sektion W. IV.
des Königlich Preußischen Kriegsministeriums, Berlin §W. Verl. Hedemannstr. 11,
zu richten und am Kopfe des Schreibens mit der Ausschrift:
abetrifft Lumpenbeschlagnahme"
zu versehen.
Frühere Bekanntmachungen.
z 13. Mit dem Inkrafttreten dieser Bekanntmachung werden folgende
Bekanntmachungen aufgehoben:
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