Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 8 (8)

Beschlagnahme, Bestandserhebungen usw. 
Vorräte, die sich am Stichtag (5 9) nicht im Gewahrsam des Eigentümers 
finden, sind sowohl von dem Eigentümer als auch von demjenigen zu meieer be- 
sie an diesem Tage im Gewahrsam hat (Lagerhalter usw.). n, der 
Die nach dem 16. Mai 1916 eintreffenden, vor dem 16. Mai 1916 aber schon -a 
gesandten Vorräte sind nur von dem Empfänger zu melden. nab. 
Neben demjenigen, der die Ware im Gewahrsam hat, ist auch derjenige zur Me 
dung verpflichtet, der sie einem Lagerhalter oder Spediteur zuͤr Verfügung g el= 
Dritten übergeben hat. nes 
Stichtag und Melde pflicht. 
§ 9. Für die Meldepflicht ist bei der ersten Meldung der am Beginn des 16 Mai 
1916 (Stichtag), bei den späteren Meldungen der beim Beginn des 15. Tages des 
betreffenden Monats tatsächlich vorhandene Bestand maßgebend. Die erste Meldun 
ist bis zum 25. Mai 1916, die folgenden Meldungen sind bis zum 25. Tage einen 
jeden Monats zu erstatten. 
Meldescheine. 
§ 10. Die Meldungen haben auf den vorgeschriebenen amtlichen Meldescheinen 
zu erfolgen, die bei dem Webstoff-Meldeamt der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des 
Königlich Preußischen Kriegsministeriums, Berlin 8W. 48, Verl. Hedemannstr. 11 
anzufordern sind. J 
Die Anforderung der Meldescheine ist mit deutlicher Unterschrift und genauer 
Adresse zu versehen. Der Meldeschein darf zu anderen Mitteilungen als zu der Be- 
antwortung der gestellten Fragen nicht verwandt werden. 
Von den erstatteten Meldungen ist eine zweite Ausfertigung (Abschrift), Durch- 
schlag, Kopie) von dem Meldenden bei seinen Geschäftspapieren zurückzubehalten. 
Lagerbuch und Auskunftserteilung. 
§ 11. Jeder Meldepflichtige (§5#7 und 8) hat ein Lagerbuch zu führen, aus dem 
jede Anderung in den Vorratsmengen und ihre Verwendung ersichtlich sein muß. 
Soweit der Meldepflichtige bereits ein derartiges Lagerbuch führt, braucht ein be- 
sonderes Lagerbuch nicht eingerichtet zu werden. 
Beauftragten der Militär= oder Polizeibehörden ist die Prüfung des Lager- 
buches sowie die Besichtigung der Räume zu gestatten, in denen meldepflichtige 
Gegenstände zu vermuten sind. 
  
Anfragen und Anträge. 
§ 12. Anfragen und Anträge, die die Meldepflicht und Meldungen (88 7 bis 11) 
betreffen, sind an das Webstoff-Meldeamt der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich 
Preußischen Kriegsministeriums, Verl. Hedemannstr. 11, alle übrigen Anfragen und 
Anträge, die diese Bekanntmachung oder die etwa zu ihr ergehenden Ausführungs- 
bestimmungen betreffen, sind an die Kriegs-Rohstoff-Abteilung, Sektion W. IV. 
des Königlich Preußischen Kriegsministeriums, Berlin §W. Verl. Hedemannstr. 11, 
zu richten und am Kopfe des Schreibens mit der Ausschrift: 
abetrifft Lumpenbeschlagnahme" 
  
zu versehen. 
Frühere Bekanntmachungen. 
z 13. Mit dem Inkrafttreten dieser Bekanntmachung werden folgende 
Bekanntmachungen aufgehoben: 
112
	        
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