Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 8 (8)

Höchstpreise für Lumpen usw. 
nahme von alten Baumwoll-Lumpen und 
vom 1. 6.19n5, neuen baumwollenen Stoffabfällen; 
ehtssberomung !*p- d 
25 * 9 machung, betreffend Bestandserhebung 
Nr. ur n Wid*]DL K. R. A. und Beschlagnahme von alten Baum- 
bom .% woll-Lumpen und neuen baumwollenen 
Stoffabfällen; 
betreffend Beschlagnahme, Veräußerung 
und Verarbeitung von wollenen und 
Nr. W. IV. 145/10. 15. K. R. A.) halbwollenen Wirk- und Strickwaren- 
vom 1. 12. 1915, Lumpen und von wollenen und halb- 
wollenen Abfällen der Wirk= und 
Strickwarenherstellung. 
Nr. W. II. 285/5. 15. K. R. A. betreffend Bestandserhebung und Beschlag- 
Nr. W. IV. 950/4. 16. K. R. A. 
Bekanntmachung, 
betreffend höchstpreise für Lumpen und neue Stoffabfälle 
aller Krt. 
Vom 16. Mai 1916. 
Auf Grund des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 24. Juni 1851 
usw. wie Seite 99. 
Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände. 
& 1. Von dieser Bekanntmachung werden betroffen sämtliche vorhandenen 
und noch weiter anfallenden, in der beigefügten Ubersichtstafel verzeichneten Lumpen 
atler Art (auch karbonisierte) und neue Stoffabfälle, die aus pflanzlichen oder tierischen 
Spinnstoffen oder deren Mischungen bestehen. 
Ausgenommen sind alle nach dem 1. Mai 1916 aus dem Ausland (nicht Zoll- 
ausland) eingeführten Lumpen und neuen Stoffabfälle. Die von der deutschen 
Heeresmacht besetzten feindlichen Gebiete gelten nicht als Ausland im Sinne dieser 
Bekanntmachung. 
Höchstpreise. 
382. Die von der Kriegs Wollbedarf Mktiengesellschaft in Berlin oder der 
Mtiengesellschaft zur Verwertung von Stoffabfällen in Berlin für die im § 1 be- 
zeichneten Gegenstände zu zahlenden Preise dürfen die in der beifolgenden Preis- 
tafel für die einzelnen Normalsortierungen von Lumpen und neuen Stoffabfällen 
festgesetzten Preise nicht übersteigen. 
Die Kriegs-Wollbedarf-Aktiengesellschaft und die Aktiengesellsch ast zur Ver- 
wertung von Stoffabfällen sind ermächtigt, im Einzelfalle für den Ankauf von be- 
sonderen Sorten (Spezialsortierungen) der im § 1 bezeichneten Gegenstände, die 
bei Inkrafttreten dieser Bekanntmachung vorhanden sind, die in der Preistafel fest- 
gesetzten Preise bis zur Höhe von 10 v. H. zu überschreiten. 
Die Kriegs-Wollbedarf-Aktiengesellschaft und die Aktiengesellschaft zur Ver- 
wertung von Stoffabfällen sind ermächtigt, bei dem durch sie erfolgenden Verkauf 
der Lumpen und Stoffabfälle entstehende Unkosten den festgesetzten Höchstpreisen 
unter Kontrolle der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegs- 
ministeriums zuzuschlagen. 
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