Höchstpreise für Lumpen usw.
nahme von alten Baumwoll-Lumpen und
vom 1. 6.19n5, neuen baumwollenen Stoffabfällen;
ehtssberomung !*p- d
25 * 9 machung, betreffend Bestandserhebung
Nr. ur n Wid*]DL K. R. A. und Beschlagnahme von alten Baum-
bom .% woll-Lumpen und neuen baumwollenen
Stoffabfällen;
betreffend Beschlagnahme, Veräußerung
und Verarbeitung von wollenen und
Nr. W. IV. 145/10. 15. K. R. A.) halbwollenen Wirk- und Strickwaren-
vom 1. 12. 1915, Lumpen und von wollenen und halb-
wollenen Abfällen der Wirk= und
Strickwarenherstellung.
Nr. W. II. 285/5. 15. K. R. A. betreffend Bestandserhebung und Beschlag-
Nr. W. IV. 950/4. 16. K. R. A.
Bekanntmachung,
betreffend höchstpreise für Lumpen und neue Stoffabfälle
aller Krt.
Vom 16. Mai 1916.
Auf Grund des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 24. Juni 1851
usw. wie Seite 99.
Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände.
& 1. Von dieser Bekanntmachung werden betroffen sämtliche vorhandenen
und noch weiter anfallenden, in der beigefügten Ubersichtstafel verzeichneten Lumpen
atler Art (auch karbonisierte) und neue Stoffabfälle, die aus pflanzlichen oder tierischen
Spinnstoffen oder deren Mischungen bestehen.
Ausgenommen sind alle nach dem 1. Mai 1916 aus dem Ausland (nicht Zoll-
ausland) eingeführten Lumpen und neuen Stoffabfälle. Die von der deutschen
Heeresmacht besetzten feindlichen Gebiete gelten nicht als Ausland im Sinne dieser
Bekanntmachung.
Höchstpreise.
382. Die von der Kriegs Wollbedarf Mktiengesellschaft in Berlin oder der
Mtiengesellschaft zur Verwertung von Stoffabfällen in Berlin für die im § 1 be-
zeichneten Gegenstände zu zahlenden Preise dürfen die in der beifolgenden Preis-
tafel für die einzelnen Normalsortierungen von Lumpen und neuen Stoffabfällen
festgesetzten Preise nicht übersteigen.
Die Kriegs-Wollbedarf-Aktiengesellschaft und die Aktiengesellsch ast zur Ver-
wertung von Stoffabfällen sind ermächtigt, im Einzelfalle für den Ankauf von be-
sonderen Sorten (Spezialsortierungen) der im § 1 bezeichneten Gegenstände, die
bei Inkrafttreten dieser Bekanntmachung vorhanden sind, die in der Preistafel fest-
gesetzten Preise bis zur Höhe von 10 v. H. zu überschreiten.
Die Kriegs-Wollbedarf-Aktiengesellschaft und die Aktiengesellschaft zur Ver-
wertung von Stoffabfällen sind ermächtigt, bei dem durch sie erfolgenden Verkauf
der Lumpen und Stoffabfälle entstehende Unkosten den festgesetzten Höchstpreisen
unter Kontrolle der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegs-
ministeriums zuzuschlagen.
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