Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 8 (8)

Beschlagnahme, Bestandserhebungen usw. 
Anmerkung: Das Angebot der Lumpen und Stoffabfälle wir * 
ordnungen der Bekanntmachungen W. IV. 900/4. 16. K. 9 durch * Lonät den An- 
Wollbedarf-Aktiengesellschaft und der Mtiengesellschaft zur Verwertung ver riege- 
abfällen gemeinschaftlich gebiidete Lumpen-Verwertungs-Zentrale in Berlin gte 
Verl. Hedemannstr. 1-B, entgegengenommen. 48, 
Es iist genau zu beachten, daß die festgesetzten Höchstpreise diejeni 
sind, die die Kriegs-Wollbedarf-Aktiengesellschaft und die Aktiengesellschaft zur V 
wertung von Stoffabfällen höchstens bezahlen dürfen. Bei den gemäß der 0 er 
machung W. IV. 900/4. 16. K. R. A. erlaubten Veräußerungsgeschäften über rannt= 
und neue Stoffabfälle müssen deshalb die Preise entsprechend niedriger angesetzt we een 
E ist ferner zu beachten, daß die festgesetzten Preise die höchsten Preise den 
die beide Gesellschaften für die in der Preistafel bezeichneten Sortimente be a 
dürfen, für minderwertige Sortimente werden beide Gesellschaften einen entspr che 
niedrigeren Preis bezahlen. nd 
Zahlungsbedingungen. 
§ 3. Die Höchstpreise schließen die Kosten der Beförderung bis zum näcksten 
reltterbahnoe oder bis zur nächsten Schiffladestelle und die Kosten der Verladun 
sowie die Besorgung der Bedeckung ein. Die Kosten für den Gebrauch der Decken 
sind jedoch nach den Preisen des Deckentarifs der Staatseisenbahn des Abgangs- 
ortes, auch bei der Verwendung eigener Decken des Verkäufers, vom Käufer zu 
tragen. 
Für Kapzüchen sind 70 Pf. für 1kg, für sonstige Säcke oder Preßballenemballagen 
25 Pf. für 1 kg vom Käufer zu erstatten. Eine besondere Vergütung für die vom 
Verkäufer bei Preßballenpackung zu verwendende Draht= und Bandeisenverschnürung 
findet nicht statt. 
Die Höchstpreise gelten für Nettogewicht und Barzahlung innerhalb 14 Tagen 
vom Eingangstage der Rechnung. Wird der Kaufpreis gestundet, so dürfen bis 
zu 2 v. H. Jahreszinsen über Reichsbankdiskont zugeschlagen werden. 
gen Preise 
  
Ausnahmen. 
§s 4. Die Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministe- 
riums in Berlin 8W 48, Verl. Hedemannstraße 9/10 kann Ausnahmen von den Be- 
stimmungen dieser Bekanntmachung gestatten. 
Inkrafttreten. 
g Diese Bekanntmachung tritt mit ihrer Verkündung am 16. Mai 1916 
in Kraft. 
Preistafel 1. 
(Meldeschein 44 zur Bekanntmachung W. IV. 900/4. 16. K. R. A.). 
  
  
  
  
  
. z« 
Klasse Bezeichnung See wurns 
A. a) Alte wollene Stricklumpen. 
1.|Original bunt Woll-Gestricktes, alle Farben außer weiß, fein und 
halbrfen .. . . ... 200 
2.Original bunt Woll-Gestricktes, alle Farben außer weiß, grob 
(mit MohärHl -............................ 170 
3. Original weiß Woll-Gestricktes, fein und halbben. 425 
4. Original weiß Woll-Gestricktes, grob (mit Mohär) und weiße 4 
Wollwattteeeeeoen . ... ... ... 6860 
5. Original bunt wollene Zephirs und Trikots in allen Farben, 
außer weiß und Naturfarbe 200 
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