Einfuhrbeschränkung. — Arbeiterversicherung.
6) dem im Osten und Westen besetzten feindlichen Gebiete,
5 dem engeren Kriegsgebiet und der Umgebung von befestigten Plätzen
der Österreichisch-Ungarischen Monarchie;
4. nach dem besetzten feindlichen Gebiet des Östens und Westens
die unter Nr. Za und b genannten Geländebeschreibungen, Reliefkarten und
Karten. Die Ausfuhr anderer Karten ist aber von der Zustimmung der dortigen
Befehlshaber, also des Generalquartiermeisters, des Oberbefehlshabers Ost, der
Generalgouverneure von Warschau und Belgien, abhängig.
II. Ausnahmen. Dem Aus= und Durchfuhrverbot unterliegen nicht:
1. alle Sendungen an außerhalb des Reichs befindliche deutsche Militär= und
Zivilbehörden, . "
2. solche Sendungen, die von den militärischen Prüfungsstellen zur Ausfuhr
freigegeben und mit einem entsprechenden Vermerk versehen sind.
Vom 7. Juni 1916.
Es wird verboten:
Die Durchfuhr von Weingeist und anderem Branntwein (außer
Arrak, Rum, Kognak, Kirsch= und Zwetschgenwasser) Nr. 178e, d, 179b, e
des statistischen Warenverzeichnisses.
Vom 15. Juni 1916.
Es wird verboten die Aus= und Durchfuhr von:
Knochenleim der Nr. 375a, Gelatine der Nr. 375b und Gelatinewaren.
der Nr. 376 des statistischen Warenverzeichnisses.
Bekanntmachung, betreffend das Derbot der
Einfuhr entbehrlicher Gegenstände.
Vom 12. Mai 1916.
Auf Grund der Verordnung über das Verbot der Einfuhr entbehrlicher Gegen-
stände vom 25. Februar 1916 verbiete ich bis auf weiteres die Einfuhr über die
Grenzen des Deutschen Reichs für folgende Gegenstände:
Nummer des
Zolltarifs vom
25. Dezember 1902
Austen. 119, 124, 219
Hummern ...................................... 123, 124, 219
ieder (Korsette, Leibchen usw.) aus Geweben von
Baumwolle, auch gemischt mit andern pflanzlichen
Spinnstofen 519.
Bekanntmachung über ntragsrechte in der
Invaliden= und hinterbliebenenversicherung.
Vom 12. Mai 1916.
(Auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirt-
schaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914.)
§5 1. Wenn der Versicherte als Angehöriger der bewaffneten Macht des Deut-
schen Reiches oder eines mit ihm verbündeten oder befreundeten Staates an dem
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