Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 8 (8)

Einfuhrbeschränkung. — Arbeiterversicherung. 
6) dem im Osten und Westen besetzten feindlichen Gebiete, 
5 dem engeren Kriegsgebiet und der Umgebung von befestigten Plätzen 
der Österreichisch-Ungarischen Monarchie; 
4. nach dem besetzten feindlichen Gebiet des Östens und Westens 
die unter Nr. Za und b genannten Geländebeschreibungen, Reliefkarten und 
Karten. Die Ausfuhr anderer Karten ist aber von der Zustimmung der dortigen 
Befehlshaber, also des Generalquartiermeisters, des Oberbefehlshabers Ost, der 
Generalgouverneure von Warschau und Belgien, abhängig. 
II. Ausnahmen. Dem Aus= und Durchfuhrverbot unterliegen nicht: 
1. alle Sendungen an außerhalb des Reichs befindliche deutsche Militär= und 
Zivilbehörden, . " 
2. solche Sendungen, die von den militärischen Prüfungsstellen zur Ausfuhr 
freigegeben und mit einem entsprechenden Vermerk versehen sind. 
  
Vom 7. Juni 1916. 
Es wird verboten: 
Die Durchfuhr von Weingeist und anderem Branntwein (außer 
Arrak, Rum, Kognak, Kirsch= und Zwetschgenwasser) Nr. 178e, d, 179b, e 
des statistischen Warenverzeichnisses. 
  
Vom 15. Juni 1916. 
Es wird verboten die Aus= und Durchfuhr von: 
Knochenleim der Nr. 375a, Gelatine der Nr. 375b und Gelatinewaren. 
der Nr. 376 des statistischen Warenverzeichnisses. 
Bekanntmachung, betreffend das Derbot der 
Einfuhr entbehrlicher Gegenstände. 
Vom 12. Mai 1916. 
Auf Grund der Verordnung über das Verbot der Einfuhr entbehrlicher Gegen- 
stände vom 25. Februar 1916 verbiete ich bis auf weiteres die Einfuhr über die 
Grenzen des Deutschen Reichs für folgende Gegenstände: 
Nummer des 
Zolltarifs vom 
25. Dezember 1902 
Austen. 119, 124, 219 
Hummern ...................................... 123, 124, 219 
ieder (Korsette, Leibchen usw.) aus Geweben von 
Baumwolle, auch gemischt mit andern pflanzlichen 
Spinnstofen 519. 
Bekanntmachung über ntragsrechte in der 
Invaliden= und hinterbliebenenversicherung. 
Vom 12. Mai 1916. 
(Auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirt- 
schaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914.) 
§5 1. Wenn der Versicherte als Angehöriger der bewaffneten Macht des Deut- 
schen Reiches oder eines mit ihm verbündeten oder befreundeten Staates an dem 
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