Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 8 (8)

Beschlagnahme, Bestandserhebungen usw. 
Preistafel 3. 
(Meldeschein 40 zur Bekanntmachung W. IV. 900/4. 16. K. R. A.) 
  
  
  
—— 
  
  
  
  
  
  
Klasse Bezeichnung Lennig 
das kg 
P. Putzlappen:.) 
192.|] Putzlappen, alte bunte baumwollene, hell, mittelhell und blau, 
frei von Taillen und Jacken 30 
193. Putzlappen, alte weiße und trübweiße baumwollene . . .. .. .. 55 
194. Putzlappen, alte weiße leinenen 90 
195.] Putzlappen, alte halbwolln 24 
196. Putzlappen, sonstige, soweit sie unter 192 bis 195 nicht aufge- 
führt nnddd: — 
O. Alte und neue leinene Lumpen. 
197. JAlte weiße leinene Lumpen I . . . .. . ... ..... ...... . ... . .. 65. 
198.DAlte weiße leinene Lumpen IIII . ... . .. ... 50 
199. Alte graue leinene Lumpdennnnn-n 48 
200.| Alte graue leinene Lumpen II .. . .. .. -...... 22 
201. Alte blaue und bunte leinene Lumpen . .... .. ... . .. . ... ... 28 
202.Sonstige alte leinene Lummen .. —1 
203. Neue weiße leinene Lumbdheen 90 
204. Neue rohgraue leinene Lumpen (Militärdrell) . 65 
205.Neu grau Leinen, fen . .. 60 
206. Neu Futterleien ,......... 50 
207.Neu blau Lien . . .. 50 
208. Neu Segelleinen . ... ........................... ..... . . .. 65 
209. Neu bunt Liien . . . 50 
210.Sonstige neue Leinenabschnitttet . . . ... — 
211. Sonstige alte und neue leinene und halbleinene Lumpen, soweit 
sie unter 197 bis 210 nicht aufgeführt sid — 
R. Ramie-Abschnitte. 
212. Ramie-Gewebeabfälle, nneeeHnn““. 45 
213.Ramie-Trikotabfälle, nen.....#.#. . . . . . .. 120 
8. Alte und neue seidene Lumpen. 
214. Alte seidene und halbseidene Lumbdben 28 
215.| Neue seidene und halbseidene Lumpen und Abschnitte 35 
  
  
1) Zum Beseitigen von Zweifeln wegen der Anordnungen der Bekanntmachung 
WIV 900/4. 16 K R A, betreffend Beschlagnahme und Bestandserhebung von Lumpen 
und neuen Stoffabfällen aller Art, vom 16. Mai 1916 wird amtlicherseits durch „W. T. B. 
darauf hingewiesen, daß das Putzen mit Putzlappen und ihr Waschen oder ihr sonstiges 
Reinigen nicht als Verstoß gegen die Beschlagnahmebestimmungen anzusehen und dem- 
gemäß erlaubt ist. Ebenso ist gegen den Weiterverkauf von Putzlappen an solche Ab- 
nehmer, die die erhaltenen Lappen lediglich zu Putzzwecken gebrauchen, also nicht 
verarbeiten, nichts einzuwenden. " · 
Putzlappen, die gewaschen, gerollt, gebügelt oder in anderer Weise wieder als 
Putzlappen gebrauchsfertig gemacht sind, fallen unter Klasse 196 der Preistafel 3 der 
Bekanntmachung W IV 950/4. 16 K R A, betreffend Höchstpreise für Lumpen und neue 
Stoffabfälle aller Art. Die für die übrigen Putzlappen festgesetzten Höchstpreise finden 
somit auf die vorbezeichneten Putzlappen keine Anwendung. 
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