Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 8 (8)

Bestandserhebung von Spinnstoffen. 
3. In handelsfertiger Aufmachung für den Kleinverkauf vorhandene Näh- 
faden, Nähzwirne, Maschinenzwirne und Stickgarne. 
4. Strick-, Stopf= und Häkelgarne aus Baumwolle oder baumwollenen 
Spinnstoffen, soweit sie am Stichtage in handelsfertiger Aufmachung 
für den Kleinverkauf vorhanden waren. Strickgarne, Stopfgarne und 
Häkelgarne aus Wolle oder mit einem Zusatz von Wolle sind dagegen 
in jeder Menge und Aufmachung meldepflichtig. 
5. Garne im Besitze von Haushaltungen für den Hausgebrauch. 
  
Meldepflichtige Personen usw. 
§3. Zur Meldung verpflichtet sind 1. alle Personen, die Gegenstände der in 
§ bezeichneten Art in Gewahrsam haben oder aus Anlaß ihres Handelsbetriebes 
oder sonst des Erwerbes wegen kaufen oder verkaufen; 2. landwirtschaftliche oder 
gewerbliche Unternehmer in deren Betrieben solche Gegenstände erzeugt oder ver- 
arbeitet werden; 3. Kommunen, öffentlich-rechtliche Körperschaften und Verbände. 
Vorräte, die sich am Stichtage (§4) nichtim Gewahrsam des Eigentümersbefinden, 
sind sowohl von dem Eigentümer als auch von demjenigen zu melden, dersie zu dieser 
zeit im Gewahrsam hat (Lagerhalter usw.). Die Lagerhalter sind verpflichtet, auch 
die für Rechnung der Kriegs-Rohstoff-Abteilung eingelagerten Bestände zu melden. 
Sofern sich am Stichtage im Gewahrsam von Lohnfärbern, Lohnwebern, 
Lohnwirkern oder Lohnstrickern Mengen von weniger als insgesamt 100 kg an Garnen 
befinden, hat die Meldung nur vom Eigentümer der Garne zu erfolgen. 
Die nach dem Stichtage eintreffenden, vor dem Stichtage aber schon abgesandten 
Vorräte sind nur vom Empfänger zu melden. 
Neben demjenigen, der die Ware im Gewahrsam hat, ist auch derjenige zur 
Meldung verpflichtet, der sie einem Lagerhalter oder Spediteur zur Verfügung 
eines anderen übergeben hat. 
Stich tag und Meldefrist. 
§ 4. Maßgebend für die Meldepflicht sind die bei Beginn des 1. Tages eines 
jeden Monats (Stichtag) tatsächlich vorhandenen Bestände. Die Bestände sind in 
gleicher Weise alle Monate spätestens bis zum 10. Tage des betreffenden Monats 
(Meldefrist) zu melden. 
Erstmalig ist die Meldung über die bei Beginn des 1. Juni 1916 vorhandenen 
Spinnstoffe und Garne spätestens bis zum 10. Juni 1916 an das Webstoffmeldeamt 
der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegeministeriums, 
Berlin SW. 48, Verl. Hedemannstr. 11, zu erstatten. 
  
Meldescheine. 
§ 5. Die Meldungen haben nur auf den amtlichen Meldescheinen (nicht durch 
Brief) zu erfolgen. 
Für die Meldungen sind vier Arten von Meldescheinen bei den örtlich zustän- 
digen amtlichen Vertretungen des Handels (Handelskammer usw.) erhältlich, und 
zwar: 
für Wolle und Wollgarne, 
für Baumwolle und Baumwollgarne, 
für Bastfasern und Bastfasergarne, 
für Bastfasern und Bastfasergarne, 
für Seidenabfälle und Bourettegarne. 
Aus dem Reichsausland (nicht aus dem Zollausland) eingeführte meldepflichtige 
Gegenstände der Gruppen 1, 3 und 4 dieser Bekanntmachung sind an dem ersten 
dem Tage der Einfuhr folgenden Stichtage auf einem besonderen Meldeschein der 
  
  
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