Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 8 (8)

Beschlagnahme, Bestandserhebungen usw. 
Die Meldung ist bis zum 10. Mai 1916 an das Webstoffmeldeamt der Kriegs 
Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums, Berlin SMW 
Verl. Hedemannstr. 11, zu erstatten. *7 
Inhalt der Meldung. 
§ 5. Die Meldungen haben ausschließlich unter Benutzung des amtlichen Mald- 
scheines (& 0) in doppelter Ausfertigung (Schein à und ) zu erfolgen 
Die Meldepflicht erstreckt sich auf die Beantwortung folgender Fragen: 
1. Zahl der vorhanden bezw. fest in Auftrag gegebenen Kunstwoll= ber- 
Vorreißmaschinen, Nachreißmaschinen (auch mehrlamburige), Nasiir 
maschinen und Droussetten. *Mib 
2. Herkunftsbezeichnung der Maschinen. 
3. a) Anzahl der Reservetambure, 
b) bei mehrtamburigen Maschinen Anzahl der hintereinanderliegenden 
Tambure. i- 
Tamburdurchmesser und Arbeitsbreite. 
uBelag und Teilung der Stifte. 
Erreichbare durchschnittliche Monatserzeugung (10 Stunden an einem 
Tag) bei der Verarbeitung von altem bezw. neuem Material. · 
Meldescheine. 
§ 6. Die amtlichen Meldescheine sind bei dem Webstoffmeldeamt der Kriegs- 
Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums, Berlin SW. 18 
Verl. Hedemannstr. 11, auf einer Postkarte anzufordern. Die Anforderung ist mit 
deutlicher Unterschrift, genauer Adresse und Firmenstempel zu versehen; sie hat die 
zu tragen „Betrifft Meldeschein für Reißmaschinen“. 
Anfragen. 
§ 7. Anfragen sind an die Sektion W. IV der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des 
Hänh Preußischen Kriegsministeriums, Berlin SW. 48, Verl. Hedemannstr. 10, 
zu richten. 
SS# 
Nr. M. 10/3. 16. K. R. A. 
Bekanntmachung, 
betreffend Höchstpreise für Blei. 
Vom 1. April 1916. 
Die nachstehende Bekanntmachung wird auf Grund des Gesetzes über den 
Belagerungszustand vom 4. Juni 1851, in Bayern auf Grund des Bayerischen 
Gesetzes über den Kriegszustand vom 5. November 1912, in Verbindung mit der 
Allerhöchsten Verordnung vom 31. Juli 1914, des Gesetzes betreffend Höchstpreise 
vom 4. August 1914 in der Fassung vom 17. Dezember 1914, in Verbindung mit 
der Bekanntmachung über Anderung dieses Gesetzes vom 21. Januar 1915, der 
Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 
23. September 1915 zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß 
Zuwiderhandlungen gegen diese Bekanntmachung gemäß den in der Anmerkung 
abgedruckten Bestimmungen bestraft werden, sofern nicht nach den allgemeinen 
Strafgesetzen höhere Strafen angedroht sind. 
Höchstpreise. 6 
§ 1. Der Preis der nachstehend aufgeführten Gegenstände darf nicht über- 
steigen bei: 
  
132
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.