Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 8 (8)

Höchstpreise für Blei. 
ufF — ———— — — — 
Gegenstand 
Höchstpreis 
  
46 
49 
50 
Blei, unverarbeitet, in festem oder flüssigem 
Zustande, mit einem Reingehalt an Blei von 
mindestens 98 v. H. des Gesamtgewichtes. 
Blei, vorgearbeitet, insbesondere gewalzt, 
gepreßt, geschnitten, gestanzt, gehämmert, ge- 
gossen, mit einem Reingehalt an Blei von 
mindestens 98 v. H. des Gesamtgewichts, auch mit 
anderen taffen mechanisch verbunden, insbe- 
sondere durch Schrauben, Schmelzen, Löten, 
Fassen, 
mit dem Blei verbundenen Stoffe nicht mehr als 
10 v. H. des Bleigewichtes beträgt. Beispiele: 
Ballast, Gewichte, Kugeln, Röhren, Drähte, 
Platten, Bleche, Rollblei, Fensterblei. 
  
Bleiin Legierungen, unverarbeitet, 
in festem oder flüssigem Zustande, mit einem Rein- 
gehalt an Blei von weniger als 98 v. H. des 
Gesamtgewichtes. 
Unter legiertem Blei wird ein Material ver- 
standen, das insgesamt mit mehr als 2 v. H. 
anderen Stoffen verschmolzen ist und bei welchem 
Blei dem Gewichte nach gegenüber jedem anderen 
in der Legierung verschmolzenen Stoff überwiegt. 
Blei in Legierungen, vorgearbeitet, 
entsprechend den Klassen 46 und 47. 
Blei in Altblei, Fehlgüssen und Abfällen 
jeder Art, auch in Legierungen. Als Altblei werden 
insbesondere Gegenstände angesehen, die sich in 
einem Zustande befinden, in dem sie herkömmlich 
nicht mehr für den durch ihre Gestaltung ge- 
gebenen Zweck benutzt werden. 
Bleiin Erzen, Rückständen (auch Aschen und 
Krätzen), Neben= und Zwischenprodukten der 
Hüttenindustrie und der Blei verarbeitenden 
Industrien, mit einem Bleigehalt von mindestens 
  
10 v. H. des Gesamtgewichtes. 
133 
Überziehen, sofern das Gesamtgewicht der 
  
62 M. für je 100 kg 
Gesamtgewicht. 
62 M für je 100 kg 
Gesamtgewicht, 
zuzüglich einer 
Entschädigung für 
Formgebung und 
Verbindung, die 
unter Berücksichti- 
gung der gesamten 
Verhältnisse, ins- 
besondere der Her- 
stellungskosten, 
Verwertbarkeit 
und Marktlage, 
keinen übermäßi- 
gen Gewinn ent- 
halten darf. 
62 M. für je 100 kg 
Bleiinhalt. 
62 M. für je 100 ks 
Bleiinhalt, zuzüg- 
lich einer Entschä- 
digung wie bei 
Klasse 46. 
55 M. für je 100 kg 
Bleiinhalt. 
62 M. für je 100 kgx 
Bleiinhalt, abzüg- 
lich eines ange- 
messenen Hütten- 
lohnes.
	        
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