Beschlagnahme, Bestandserhebungen usw.
Der Preis für Blei in den Erzeugungsvorstufen zu den vorgenannten Klasse
muß in einem angemessenen Verhältnis zu den verordneten Höchstpreisen seeh n
Wer Blei in den Erzeugungsvorstufen zu den vorgenannten Klassen zu einen.
Preise veräußert oder erwirbt, der in keinem angemessenen Verhältnis zu den .
nannten Höchstpreisen steht, hat auch die Zwangsenteignung seiner Bestände “
gewärtigen.
Bei den vorstehenden Preisen dürfen Gold und Silber nach dem Tagespreis
bezahlt werden.
Ein außer Gold und Silber im Blei, in den Bleilegierungen und in den Blei-
erzen der Klassen 47 bis 50 enthaltener Stoff darf nur dann in Rechnung gesetzt
und bezahlt werden, wenn dieser Stoff dem Gewichte nach mehr als 2 v. H. des
Gesamtgewichts ausmacht. In diesem Falle darf als Preis für das Zusatzmaterial
höchstens der Tagespreis oder, sofern Höchstpreise bestehen, der Höchstpreis gefordert
und bezahlt werden.
Zahlungsbedingungen.
§ 2. Die Höchstpreise gelten für Barzahlung bei Empfang und schließen die
Versendungzkosten nicht ein. Wird der Kaufpreis gestundet, so dürfen Jahreszinsen
bis zu 2 v. H. über Reichsbankdiskont hinzugeschlagen werden.
Zurückhaltung von Vorräten.
§ 3. Bei Zurückhaltung von Vorräten mit der Absicht der Preistreiberei sst
sofortige Enteignung zu gewärtigen.
Ausnahmen.
§s 4. Die Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministe-
riums, Berlin SW 48, Verlängerte Hedemannstraße 10, kann, insbesondere der Ein-
fuhr, Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Bekanntmachung gestatten. Nur
schriftliche, auf den Namen der Firma lautende Entscheidungen haben Gültigkeit.
Anträge auf Gestattung von Ausnahmen und Anfragen, welche die vorliegende
Bekanntmachung betreffen, sind zu richten an die Metall-Meldestelle der Kriegs-
zaokstoffikkuk lung des Königlichen Kriegsministeriums, Berlin Wy9, Potsdamer
traße 10/11.
Inkrafttreten.
§ 5. Diese Bekanntmachung tritt mit dem 1. April 1916 in Kraft und erstreckt
sich auch auf zollfreie Gebiete.
Nr. Ch. II. 888/1. 16. K. R. A.
Bekanntmachung,
betreffend höchstpreise und Beschlagnahme von TLeder.
Bom 15. März 1916.
Die nachstehende Bekanntmachung wird auf Grund des Gesetzes über den Be-
lagerungszustand vom. 4. Juni 1851, in Bayern au Grund des Bayerischen Gesetzes
über den Kriegszustand vom 5. November 1912 in Verbindung mit der Allerhöchsten
Verordnung vom 31. Juli 1914, des Gesetzes, betreffend Höchstpreise vom 4. August
1914 in der Fassung vom 17. Dezember 1914 der Bekanntmachungen über die Ande-
rung dieses Gesetzes vom 21. Januar 1915 und vom 23. September 1915, der Be-
kanntmachung über die Sicherstellung von Kriegsbedarf vom 24. Juni 1915 und der
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