Höchstpreise für Leder.
3. auf Grund eines von der Meldestelle der Kriegs-Rohstoff-Abteilung
für Leder und Lederrohstoffe ausgestellten Freigabescheins
rfolgt.
eck Arträge um Freigabe sind vom Eigentümer oder Besitzer des beschlagnahmten
Leders an die Meldestelle der Kriegs-Rohstoff-Abteilung für Leder und Lederroh-
stoffe, Berlin W. 8, Behrenstraße 46, zu richten. Bei dieser Stelle sind auch die Vor-
bauck zu den Freigabeanträgen und zu den Ausweisen für beauftragte Lieferer er-
ältlich.
h 0) Trotz der Beschlagnahme darf jede zum Verteilungsplan der Kriegsleder-
Mtiengesellschaft gehörige Gerberei, soweit es ihre etwaigen vertraglichen Ver-
pflichtungen gegenüber der Heeres= oder Marineverwaltung zulassen, innerhalb
eines jeden Kalendermonats für insgesamt höchstens 750 M. Leder der beschlag-
nahmten Arten an Schuhmacher, Sattler oder Kleinhändler verkaufen und abliefern,
ohne hierzu eines Freigabescheins zu bedürfen. Über diese Lieferungen hat die
Gerberei Buch zu führen.
Lieferungsabschlüsse in bezug auf diese Ledermengen sind nur bis zum Gesamt-
rechnungsbetrage von höchstens 750 M erlaubt.
ch Vorbedingung für alle nach Buchstabe b und c dieses Paragraphen erlaubten
Veräußerungen ist, daß die durch die 8§ 2—5 festgesetzten Preise nicht überschritten
werden.
e) Die Beschlagnahme ist mit der Ablieferung an die amtlichen Beschaffungs-
stellen der Heeres- oder Marineverwaltung oder mit dem Empfang des Freigabe-
scheins, bei Lieferungen gemäß Buchstabe c dieses Paragraphen mit der Ablieferung
an ven Schuhmacher, Sattler oder Kleinhändler für die betreffende Ledermenge
erloschen.
1v Zurückhalten von Vorräten.
§ 6. Bei Zurückhaltung von Vorräten ist die Enteignung sofort zu gewärtigen,
vorbehaltlich der dafür angedrohten Strafen.
Anfragen.
§ 7. Anfragen von Privatpersonen, Firmen, Verbänden und anderen nicht-
amtlichen Stellen wegen dieser Bekanntmachung sind,
sofern sie sich auf die Preise beziehen,
an die Geschäftsstelle der Gutachterkommission für Lederhöchstpreise in Berlin W. 48,
Behrenstr. 46
sofern sie sich auf die im § 5 enthaltenen Bestimmungen beziehen,
an die Meldestelle der Kriegs-Rohstoff-Abteilung für Leder und Lederrohstoffe
" in Berlin W. 8, Behrenstr. 46,
zu richten. Bei dieser Meldestelle sind auch Abdrucke dieser Bekanntmachung erhältlich.
Inkrafttreten.
§#8. Die Bekanntmachung tritt mit dem 15. März 1916 in Kraft. Mit ihrem
Inkrafttreten wird die am 1. Dezember 1915 in Kraft getretene Bekanntmachung
Ch. II. 888/10. 15. K. R. A. außer Kraft gesetzt.
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